bulletRentenversicherungs-Pflicht für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

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Die Sozialversicherungsfreiheit von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern könnte sich hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.11.2005 (Aktz. B 12 RA 1/04 R) nunmehr ändern.

Beherrschende geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH gelten bisher nicht als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV und unterlagen daher nicht der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Im Jahre 1999 war mit dem so genannten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV für geschäftsführende Gesellschafter die Möglichkeit geschaffen worden, auf Eigenantrag eine die Sozialversicherungsträger bindende Feststellung zu ihrem Sozialversicherungsstatus herbeizuführen.

Nach dem Urteil des Bundessozialgericht <Urteil des BSG vom 24.11.05> soll der beherrschende geschäftsführende Gesellschafter, der nur für eine (die von ihm beherrschte) GmbH tätig ist, als arbeitnehmerähnlicher und damit rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI zu behandeln sein. Auf die Verhältnisse der GmbH, also ob und wie viele Arbeitnehmer diese beschäftigt, komme es danach nicht an.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat am 04.04.2006 zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Stellung genommen <Details>. Demnach ist beabsichtigt, diesem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten <Pressemitteilung des BMAS vom 04.04.06>.

  

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