Die Sozialversicherungsfreiheit von beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführern könnte sich hinsichtlich der
Rentenversicherungspflicht durch ein Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 24.11.2005 (Aktz. B 12 RA 1/04 R) nunmehr ändern.
Beherrschende geschäftsführende Gesellschafter einer
GmbH gelten bisher nicht als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne
von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV und unterlagen daher nicht der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Im Jahre 1999 war mit dem so genannten Statusfeststellungsverfahren nach
§ 7a SGB IV für geschäftsführende Gesellschafter die Möglichkeit
geschaffen worden, auf Eigenantrag eine die Sozialversicherungsträger
bindende Feststellung zu ihrem Sozialversicherungsstatus herbeizuführen.
Nach dem Urteil des Bundessozialgericht
<Urteil des BSG vom 24.11.05> soll der
beherrschende geschäftsführende Gesellschafter, der nur für eine (die
von ihm beherrschte) GmbH tätig ist, als arbeitnehmerähnlicher und damit
rentenversicherungspflichtiger Selbständiger im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI zu behandeln sein. Auf die Verhältnisse der
GmbH, also ob und wie viele Arbeitnehmer diese beschäftigt, komme es
danach nicht an.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat am 04.04.2006
zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 Stellung
genommen
<Details>. Demnach ist beabsichtigt,
diesem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche
Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten
<Pressemitteilung des BMAS vom 04.04.06>.