Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom
04.04.2006:
" Klarheit für den Mittelstand
Zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, das Urteil
des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von so genannten
"beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern" als
Einzelfallentscheidung anzusehen, erklärt das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begrüßt die von der
Deutschen Rentenversicherung Bund angekündigte Entscheidung, das Urteil
des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von
"beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern" einer GmbH zunächst als
Einzelfallentscheidung aufzufassen und damit für die Deutsche
Rentenversicherung noch nicht als generell bindend anzusehen.
Das Urteil des Bundessozialgerichts hat in weiten Teilen des
Mittelstandes für erhebliche Unruhe, Ratlosigkeit und zum Teil sogar für
Existenzängste gesorgt. Gerade in einer Zeit, in der sich Deutschland
wieder auf dem Weg der konjunkturellen Erholung befindet, können wir uns
aber solche Unsicherheiten nicht leisten.
Zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis und zur
Vermeidung von möglichen weiteren Unklarheiten für die Zukunft wird das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales deshalb flankierend eine
gesetzliche Klarstellung auf den Weg bringen. Es soll klargestellt
werden, dass die von den Rentenversicherungsträgern geübte
Rechtsanwendungspraxis bei der Feststellung der
Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Gesellschaftern mit
maßgeblichem Einfluss auf Personen- oder Kapitalgesellschaften auch nach
Auffassung des Gesetzgebers schon immer - also seit Einführung der
Rentenversicherungspflicht für "arbeitnehmerähnliche Selbständige" zum
1. Januar 1999 - der geltenden Rechtslage entsprach.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die
Gesellschaft bedarf es dagegen einer solchen gesetzlichen Klarstellung
nicht. Unabhängig von der Entscheidung des Bundessozialgerichts
verbleibt bei Ihnen alles beim alten. Sie sind seit jeher grundsätzlich
als abhängig Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung
versicherungspflichtig. "
© Bundesministerium für Arbeit und Soziales.