SGB 4 § 7a Anfrageverfahren
(1) Die Beteiligten können schriftlich eine
Entscheidung beantragen, ob eine
Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer
Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein
Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den
Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(2) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entscheidet aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine
Beschäftigung vorliegt.
(3) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den Beteiligten
schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung
benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb
der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den Beteiligten
mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die
Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den
Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu
äußern.
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fordert die
Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen
anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung
widerlegen wollen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme
der Tätigkeit gestellt und stellt die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest,
tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein,
wenn der Beschäftigte
1. zustimmt und
2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der
Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit
und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig,
zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar
geworden ist.
(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung
vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der
Entscheidung ist abweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
SGB VI § 2 (Selbständig Tätige)
Abs. 1 Nr. 9:
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
[ ... ]
9. Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen
Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro
im Monat übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
[ ... ]