bulletBeherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer 

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

  
Die Körperschaftsteuer-Richtlinie (KStR) Abschnitt 31 Abs. 6 definiert "Beherrschender Gesellschafter":

„Ein Gesellschafter beherrscht eine Kapitalgesellschaft, wenn er den Abschluss des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts erzwingen kann. Das ist der Fall, wenn er auf Grund der ihm aus seiner Gesellschafterstellung herrührenden Stimmrechte den entscheidenden Beschluss durchsetzen kann. […] Eine beherrschende Stellung erfordert deshalb grundsätzlich die Mehrheit der Stimmrechte. Andererseits reicht eine Beteiligung von 50 v.H. oder weniger aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Beherrschung der Gesellschaft begründen.“

  

 

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

 


ZURÜCK

  <Kontakt & Impressum>  

  
 Home