Die
Körperschaftsteuer-Richtlinie (KStR) Abschnitt 31 Abs. 6 definiert
"Beherrschender Gesellschafter":
„Ein
Gesellschafter beherrscht eine Kapitalgesellschaft, wenn er den
Abschluss des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts erzwingen kann. Das ist
der Fall, wenn er auf Grund der ihm aus seiner Gesellschafterstellung
herrührenden Stimmrechte den entscheidenden Beschluss durchsetzen kann.
[…] Eine beherrschende Stellung erfordert deshalb grundsätzlich die
Mehrheit der Stimmrechte. Andererseits reicht eine Beteiligung von 50 v.H. oder weniger aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine
Beherrschung der Gesellschaft begründen.“