Neuregelung für Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen
Im Zusammenhang mit der geänderten Besteuerung von Alterseinkünften
werden Erträge von neu abgeschlossenen kapitalbildenden
Lebensversicherungen ab dem 1. Januar nicht mehr gegenüber anderen
Kapitalanlageformen steuerlich begünstigt.
Bisher sind diese Erträge in weitem Umfang steuerfrei und die Beiträge
meistens als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig. Viele
kapitalbildende Lebensversicherungen werden aber gerade nicht
ausschließlich für die Altersvorsorge genutzt, sondern sind häufig frei
verfügbare Kapitalanlagen.
Die staatliche Förderung der Beiträge zur privaten kapitalgedeckten
Altersvorsorge soll verbessert werden. Jedoch soll es daneben keine
steuerlich günstigen Regelungen für Produkte geben, die nicht auf die
ausschließliche Altersvorsorge ausgerichtet sind. Erträge aus - nach dem
31. Dezember 2004 abgeschlossenen - kapitalbildenden Lebensversicherungen
müssen daher mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Allerdings wird nur die Hälfte der Erträge angesetzt, wenn der
Steuerpflichtige beim Zufluss der Versicherungsleistung mindestens 60
Jahre alt ist und die Laufzeit des Versicherungsvertrags bis dahin
mindestens zwölf Jahre beträgt.
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Text der Neuregelung auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.