bulletBesteuerung von Lebensversicherungen

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Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 20.12.2004: 

Neuregelung für Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen

Im Zusammenhang mit der geänderten Besteuerung von Alterseinkünften werden Erträge von neu abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungen ab dem 1. Januar nicht mehr gegenüber anderen Kapitalanlageformen steuerlich begünstigt.
  
Bisher sind diese Erträge in weitem Umfang steuerfrei und die Beiträge meistens als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig. Viele kapitalbildende Lebensversicherungen werden aber gerade nicht ausschließlich für die Altersvorsorge genutzt, sondern sind häufig frei verfügbare Kapitalanlagen.
  
Die staatliche Förderung der Beiträge zur privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge soll verbessert werden. Jedoch soll es daneben keine steuerlich günstigen Regelungen für Produkte geben, die nicht auf die ausschließliche Altersvorsorge ausgerichtet sind. Erträge aus - nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen - kapitalbildenden Lebensversicherungen müssen daher mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Allerdings wird nur die Hälfte der Erträge angesetzt, wenn der Steuerpflichtige beim Zufluss der Versicherungsleistung mindestens 60 Jahre alt ist und die Laufzeit des Versicherungsvertrags bis dahin mindestens zwölf Jahre beträgt.
  
>> Text der Neuregelung auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

  

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