Die Bundesregierung vereinfacht die Pfandpflicht auf
Getränkeverpackungen. Danach ist zukünftig für alle
Einweggetränkeverpackungen ein Pfand zu zahlen, ausgenommen sind
ökologisch vorteilhafte Verpackungen sowie Verpackungen für Fruchtsaft,
Milch und Wein.
Mit der am 3. November 2004 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle der
Verpackungsverordnung will die Bundesregierung das monatelange Tauziehen
um eine Vereinfachung des Pflichtpfandes möglichst schnell beenden. Mit
der Novelle sollen einerseits die gegenwärtig unterschiedlich geltenden
Pflichtpfandregelungen für Einweggetränkeverpackungen vereinfacht werden.
Andererseits fördert die Bundesregierung mit der Novelle ökologisch
vorteilhafte Getränkeverpackungen.
Die Differenzierung der Pfandpflicht nach unterschiedlichen
Getränkebereichen im geltenden Recht hat die Verbraucherinnen und
Verbrauchern sowie auch den Handel verunsichert. So gilt seit Januar 2003
die Pfandpflicht im Getränkebereich Bier, Mineralwasser und
kohlensäurehaltige Getränke. Nach dem noch geltenden Recht müsste ab April
2005 auch für Fruchtsaftverpackungen Pfand gezahlt werden. Grund ist die
Unterschreitung der Mehrwegquote. Dabei würde nicht zwischen ökologisch
vorteilhaften und ökologisch nicht vorteilhaften Verpackungen
unterschieden werden. Außerdem konnte das Ziel eines hohen Mehrweganteils
nicht mehr allein durch Androhung eines Pflichtpfandes nach den Regel der
alten Verpackungsverordnung gesichert werden. Deshalb hat die
Bundesregierung die Verpackungsverordnung grundlegend verändert.
Eckpunkte der Novellierung:
* Die Pfandpflicht soll künftig unabhängig von einer Quote für alle
Einweggetränkeverpackungen gelten. Ausgenommen sind alle ökologisch
vorteilhaften Getränkeverpackungen sowie die Getränkebereiche Fruchtsaft,
Milch und Wein.
* Die Pfandpflicht wird beschränkt auf Getränkeverpackungen zwischen
0,1 und 3 Liter. Der Pfandbetrag wird einheitlich auf 25 Cent festgelegt.
* Die Insellösungen der Discounter werden eingeschränkt. Die
Rücknahmepflicht richtet sich nach dem jeweiligen Material der Verpackung.
So muss ein Vertreiber nicht Kunststoffflaschen zurücknehmen, wenn er
nur Glasflaschen anbietet. Der Verbraucher kann also pfandpflichtige
Einweggetränkeverpackungen unabhängig von Marke, Größe und von der
Getränkeart überall dort abgeben, wo Verpackungen dieses Materials
angeboten werden. Wer also Dosen verkauft, muss diese auch zurücknehmen.
Die mit der Novelle vorgeschlagenen Regel dienen auch dazu, das von der
Europäischen Kommission angestrengte Vertragsverletzungsverfahren
einvernehmlich zu beenden. Die Kommission hatte am 20. Oktober dieses
Jahres deutlich gemacht, dass sie eine Einschränkung der Insellösungen
erwartet. Insellösungen sollen vermieden werden Die Insellösungen bei der
Rücknahme der Getränkeverpackungen benachteiligen Verbraucherinnen und
Verbraucher gegenüber dem Handel, der so von allgemeinen
Rücknahmepflichten freigestellt wird. Eine Sortierung der
Getränkeverpackungen nach einzelnen Herstellern und Einzelhändlern ist für
den Verbraucher unzumutbar.
Mit der neuen Regelung wird die Beschränkung der Rücknahme auf die
jeweilige Verpackungsform und Größe sowie die Getränkeart gestrichen, weil
die individuelle Form der Verpackung (Verpackungsdesign und -größe) ebenso
wie die Getränkeart für die Entsorgung von Einweggetränkeverpackungen
abfallwirtschaftlich unerheblich ist. Der Endverbraucher soll
beispielsweise Einwegkunststoffflaschen unabhängig von Verpackungsdesign,
Marke, Größe und Getränkeart überall dort abgeben können, wo sie in
Verkehr gebracht werden. Damit wird auch den Bedenken der Europäischen
Kommission Rechnung getragen und die Pfandregelung europarechtlich
abgesichert.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
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Entwurf der neuen Verpackungsverordnung