bullet EU-Erweiterung: Erleichterungen für grenzüberschreitende Lieferungen

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IHK-Steuerinfo im Mai, IHK Frankfurt vom 19.05.2004

1. Umsatzsteueridentifikationsnummern (USt-IdNr.) aus den Beitrittsländern müssen übergangsweise nicht überprüft werden

Falls Unternehmen aus den Beitrittsländern noch keine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen oder eine Überprüfung der Nummer noch nicht möglich ist, legt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums[1] fest, dass für Lieferungen, die zwischen dem 1. Mai und dem 1. August durchgeführt werden,
 

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bei fehlender USt-IdNr. ersatzweise eine Erklärung des Handelspartners genügt, dass eine USt-IdNr. beantragt wurde und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen,
- bei vorhandener Nummer, aber fehlender Bestätigung durch das Bundesamt für Finanzen die Anforderung einer qualifizierten Bestätigung genügt.
 
Bei neuen Geschäftsbeziehungen ist eine elektronische Kontrolle der USt-IdNr. zu empfehlen.
Hierfür gibt es zwei Adressen:
 
http://www.bff-online.de/ust/useg/ustidbs.php (Bundesamtes für Finanzen) und
http://www.europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm (Europäische Kommission).

2. Adressen für die steuerliche Anmeldung und Vorsteuervergütung in den Beitrittsländern

In allen Beitrittsstaaten außer Malta ist schon für das Jahr 2003 eine Erstattung der örtlichen Umsatzsteuer möglich. Dies ist ersichtlich aus der neuen Liste der Gegenseitigkeit des Bundesfinanzministeriums. Sie steht als Download auf den Internetseiten des BMF und des Bundesamtes für Finanzen[2] zur Verfügung. Die zuständigen Stellen für die Vorsteuervergütung in den Beitrittsländern sind auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen[3] abrufbar. Die zuständigen Stellen für die steuerliche Registrierung sind ebenfalls beim Bundesamt für Finanzen[4] (pdf-Datei) verfügbar.

3. Zusammenfassende Meldung elektronisch möglich

Unternehmen können die Zusammenfassende Meldung (ZM) jetzt auch elektronisch abgeben. Voraussetzung ist die Abgabe einer Teilnehmererklärung. Der Vordruck kann auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen[5] heruntergeladen werden.

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[1] http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Steuern-.376.24060/Artikel/index.htm
[2] http://www.bff-online.de/ust/ustv/ustverg/index.html
[3] http:/www.bff-online.de/ust/ustv/ustverg/index.html
[4] http://www.bff-online.de/ust/USt_Rahmendaten.pdf 
[5] http://www.bffonline.de/ust/useg/VeA.html
 

(Quelle: IHK-Steuerinfo im Mai (Be)) 

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