bulletNachhaltigkeitsgesetz für die Rentenversicherung 

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Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 12.03.2004

Bundestag hat Nachhaltigkeitsgesetz für die Rentenversicherung beschlossen

Am 11.3.2004 hat der Bundestag das Nachhaltigkeitsgesetz für die Rentenversicherung beschlossen. Das Gesetz soll am 1.1.2005 in Kraft treten. Das mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen vom Bundestag verabschiedete neue "Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)" soll die Rentenkassen langfristig entlasten und stabilisieren.
  
Der neu eingeführte Nachhaltigkeitsfaktor soll dazu beitragen, dass bei der Anpassung der Renten das Verhältnis der erwerbsfähigen und erwerbstätigen Bevölkerung zu den Rentnern beachtet wird. Nach Annahmen der Regierung sinkt das Rentenniveau von derzeit etwa 53 Prozent auf 46 Prozent bis 2020 und auf 43 Prozent bis 2030. Es soll eine Niveausicherung eingefügt werden, die das Absinken unter 43 Prozent verhindern soll. Auch soll der Beitragssatz bis 2020 nicht über 20 Prozent und bis 2030 nicht über 22 Prozent steigen (derzeit 19,5 Prozent). 

  
Die Kernpunkte des Gesetzes im Überblick: 

bulletZum 1.7.2005 soll ein Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt werden. Die Schwankungsreserve soll entsprechend in eine Nachhaltigkeitsreserve umgewandelt werden.
bulletDie Rentenanpassung soll sich ab 2006 an der beitragspflichtigen Bruttolohn- und Gehaltssumme orientieren. Die Renten sollen weiterhin zum 1.7. eines Jahres angepasst werden. Die nächste Rentenanpassung soll zum 1.7.2005 erfolgen.
bulletDas Renteneintrittsalter soll stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben werden: Das faktische Renteneintrittsalter soll unter Wahrung des gebotenen Vertrauensschutzes für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahren ab 2006 bis 2008 angehoben werden. 
bulletDie bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr soll abgeschafft werden. Die momentan bewerteten drei Jahre schulischer Ausbildung (Schule, Fachhochschule, Hochschule berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden mit einer vierjährigen Übergangsregelung zukünftig als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich dabei um einen Schul- oder Hochschulabschluss handelt. Für Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter und für berufvorbereitende Bildungsmaßnahmen soll es hingegen bei der geltenden rentenrechtlichen Höherbewertung von höchstens 36 Monaten bleiben.
bulletDie bisherige pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge soll mit einer vierjährigen Übergangsregelung auf Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung angerechnet werden.
bulletDie Bundesregierung soll ab 2008 darüber Bericht erstatten, ob gesetzgeberische Schritte für eine Altersgrenzenanhebung erforderlich werden.

  

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