Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung sind festgelegt
worden:
Dazu gehören unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen in der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und die
Pflichtversicherungsgrenze.
Das Bundeskabinett hat am 13. Oktober 2004 die neuen Rechengrößen
in der Sozialversicherung für das Jahr 2005 beschlossen.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 bestimmt die
für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der
Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen. Dies sind beispielsweise
die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung. Die Zahlen werden jährlich um die sogenannte
"Lohnzuwachsrate" angepasst. Grundlage für die Berechnung ist
die Steigerungsrate der vom Statistischen Bundesamt ermittelten
durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter eines in Deutschland
beschäftigten Arbeitnehmers im Jahr 2003. Diese Lohnzuwachsrate 2003
beträgt 1,09 v.H. in den westlichen Ländern und 1,34 v.H. in den
östlichen Ländern.
Aufgrund der geringen Lohnentwicklung im Jahr 2003 und der
anzuwendenden gesetzlichen Rundungsregelung bleibt die Bezugsgröße in
der Sozialversicherung für das Jahr 2005 auf dem gleichen Niveau wie in
2004: 2.415 Euro/Monat (West) und 2.030 Euro/Monat (Ost).
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen
Rentenversicherung wird für das Jahr 2005 bundeseinheitlich auf 29.569
Euro festgesetzt.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten für das Jahr 2004 betragen 5.200 Euro/Monat (West) und
4.400 Euro/Monat (Ost). In der knappschaftlichen Rentenversicherung
betragen sie 6.400 Euro/Monat (West) und 5.400 Euro/Monat (Ost).
Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2005
bundeseinheitlich auf 46.800 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht
dem Wert von 75 Prozent der Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und tritt am 1.
Januar 2005 in Kraft.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung hat für viele Werte in
der Sozialversicherung Bedeutung. In der Gesetzlichen
Krankenversicherung beispielsweise ist sie die Grundlage für die
Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige
Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen
Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die
Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbständiger oder
Pflegepersonen dar.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn- und
-gehalt eines in Deutschland beschäftigtem Arbeitnehmers. Für das
kommende Jahr wird es bestimmt, in dem das Durchschnittsentgelt 2003 um
die zu erwartende Lohnzuwachsrate 2004 erhöht wird.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der
Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der
über diesen Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) wird - wie in der Vergangenheit auch - an die
Lohnzuwachsrate angepasst. Sie entspricht dem Wert von 75 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wessen
Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann, wenn er
möchte, eine private Krankenversicherung wählen.