bulletSozialversicherung: 
Beitragsbemessungsgrenzen 2005

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Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 13.10.2004: 

Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung sind festgelegt worden: 
Dazu gehören unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und die Pflichtversicherungsgrenze. 

Das Bundeskabinett hat am 13. Oktober 2004 die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2005 beschlossen. 

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 bestimmt die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen. Dies sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Zahlen werden jährlich um die sogenannte "Lohnzuwachsrate" angepasst. Grundlage für die Berechnung ist die Steigerungsrate der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter eines in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers im Jahr 2003. Diese Lohnzuwachsrate 2003 beträgt 1,09 v.H. in den westlichen Ländern und 1,34 v.H. in den östlichen Ländern. 

Aufgrund der geringen Lohnentwicklung im Jahr 2003 und der anzuwendenden gesetzlichen Rundungsregelung bleibt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2005 auf dem gleichen Niveau wie in 2004: 2.415 Euro/Monat (West) und 2.030 Euro/Monat (Ost). 

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2005 bundeseinheitlich auf 29.569 Euro festgesetzt. 

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2004 betragen 5.200 Euro/Monat (West) und 4.400 Euro/Monat (Ost). In der knappschaftlichen Rentenversicherung betragen sie 6.400 Euro/Monat (West) und 5.400 Euro/Monat (Ost). 

Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2005 bundeseinheitlich auf 46.800 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht dem Wert von 75 Prozent der Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. 

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise ist sie die Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbständiger oder Pflegepersonen dar. 

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehalt eines in Deutschland beschäftigtem Arbeitnehmers. Für das kommende Jahr wird es bestimmt, in dem das Durchschnittsentgelt 2003 um die zu erwartende Lohnzuwachsrate 2004 erhöht wird. 

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei. 

Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird - wie in der Vergangenheit auch - an die Lohnzuwachsrate angepasst. Sie entspricht dem Wert von 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann, wenn er möchte, eine private Krankenversicherung wählen. 

   

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