bulletAusbildungsplatzumlage 

Rechtsanwalt Meides - Fachanwalt Arbeitsrecht + Fachanwalt Steuerrecht

 

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 07.05.2004: 

Ausbildungsplatzumlage für mehr Ausbildung beschlossen.

Der Bundestag hat das von der Regierungskoalition eingebrachte Gesetz zur Förderung der Berufsausbildung beschlossen. Es sieht die Erhebung einer Ausbildungsplatzumlage vor, wenn nicht ausreichend Lehrstellen angeboten werden. Der Deutsche Bundestag hat am 7. Mai das Berufsausbildungssicherungsgesetz verabschiedet. Geplant ist, dass das Gesetz rechtzeitig zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres in Kraft tritt.

Ausbildung ist gesellschaftliche Pflicht der Wirtschaft. Die Bundesregierung hofft, dass die darin vorgesehene Umlage nie zu zahlen sein wird, weil die Betriebe von sich aus für genügend Ausbildungsmöglichkeiten sorgen werden. Allerdings hält sie diese gesetzliche Maßnahme für notwendig, wenn die Wirtschaft ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung zur Schaffung von Ausbildungsplätzen nicht nachkommt. Die Bundesregierung strebt einen Pakt für Ausbildung mit der Wirtschaft an, um eine ausreichende Anzahl von Lehrstellen zu schaffen. Sollte es zu diesem Pakt kommen, wird das Gesetz möglicherweise nicht in Kraft treten, zumindest nicht in diesem Jahr.

"Fachkräfte fallen nicht vom Himmel, sie müssen ausgebildet werden, darum brauchen wir die betriebliche Ausbildung", sagte Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn in der Debatte im Bundestag. Die wirtschaftliche Zukunft Deutschlands hänge davon ab, dass es auch im Jahr 2010 ausreichend qualifizierte Fachkräfte geben wird. Die Ministerin betonte den Vorrang der betrieblichen Ausbildung, die nicht durch schulische Ausbildung ersetzt werden könne. Gesetz zielt auf ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten Bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen werden Betriebe, die zu wenig ausbilden, künftig eine Umlage zahlen. Diese kommt Betrieben zugute, die über Bedarf ausbilden.

Das Gesetz wird nur angewendet, wenn die Bundesregierung bis zum Stichtag 30. September eines Jahres folgende drei Kriterien feststellt:
* am Stichtag muss es mehr freie Ausbildungsplätze als unversorgte Bewerber geben: Die Zahl der freien Plätze muss 15 Prozent über der Zahl der Bewerber liegen,
* kurzfristig ist keine wesentliche Verbesserung auf dem Ausbildungsstellenmarkt zu erwarten,
* der Verwaltungsaufwand ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze angemessen.

Im Jahr 2004 wird die Umlage nicht ausgelöst, wenn die Bundesregierung durch Kabinettbeschluss feststellt, dass eine verbindliche Vereinbarung zur Schaffung von Ausbildungsplätzen, insbesondere mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft, zustande gekommen ist. Kommt es zur Ausbildungsplatzumlage, müssen alle Betriebe, in denen weniger als sieben Prozent der sozialpflichtig Beschäftigten Auszubildende sind, die Umlage bezahlen. Die Höhe der von einem Arbeitgeber zu entrichtenden Umlage ist abhängig von:
* der Anzahl der bei ihm im Bezugsjahr durchschnittlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
* der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze und
* einem Faktor, der von der Bundesregierung in jedem Jahr neu aufgrund der Gesamtsituation festgelegt wird.

In den Genuss von bis zu 7.500 Euro pro Jahr kommen Betriebe, deren Ausbildungsquote höher als sieben Prozent ist. Der Fonds, in dem die Ausbildungsplatzumlage einfließt, wird vom Bundesverwaltungsamt geführt. Dabei steht ihm ein Beirat aus Vertretern der Sozialpartner (Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter) in beratender Funktion zur Seite.

Von der Umlage befreit sind:
* Betriebe mit weniger als zehn sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
* Unternehmen, denen es wirtschaftlich schlecht geht und für die die Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde
* Unternehmen, in denen Tarifverträge gelten, die zu mehr Ausbildungsplätzen führen, wie jetzt schon in der Chemie- und Baubranche,
* Personal-Service-Agenturen im Sinne des Paragraf 37-c Sozialgesetzbuch III,
* Arbeitgeber, soweit sie Träger von Heimen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Drogenhilfe sowie der beruflichen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind,
* allgemeinbildende, berufsbildende, Jugend-, Musik- und Kunst- sowie Sonderschulen
* auf einen entsprechenden Antrag hin auch Kommunen, die "kommunalaufsichtlichen Notbewirtschaftungsmaßnahmen" unterworfen sind.

 

   

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