Ausbildungsplatzumlage für mehr Ausbildung beschlossen.
Der Bundestag hat das von der Regierungskoalition
eingebrachte Gesetz zur Förderung der Berufsausbildung
beschlossen. Es sieht die Erhebung einer Ausbildungsplatzumlage
vor, wenn nicht ausreichend Lehrstellen angeboten werden. Der
Deutsche Bundestag hat am 7. Mai das
Berufsausbildungssicherungsgesetz verabschiedet. Geplant ist,
dass das Gesetz rechtzeitig zu Beginn des neuen
Ausbildungsjahres in Kraft tritt.
Ausbildung ist gesellschaftliche Pflicht der Wirtschaft. Die
Bundesregierung hofft, dass die darin vorgesehene Umlage nie zu
zahlen sein wird, weil die Betriebe von sich aus für genügend
Ausbildungsmöglichkeiten sorgen werden. Allerdings hält sie
diese gesetzliche Maßnahme für notwendig, wenn die Wirtschaft
ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung zur Schaffung von
Ausbildungsplätzen nicht nachkommt. Die Bundesregierung strebt
einen Pakt für Ausbildung mit der Wirtschaft an, um eine
ausreichende Anzahl von Lehrstellen zu schaffen. Sollte es zu
diesem Pakt kommen, wird das Gesetz möglicherweise nicht in
Kraft treten, zumindest nicht in diesem Jahr.
"Fachkräfte fallen nicht vom Himmel, sie müssen ausgebildet
werden, darum brauchen wir die betriebliche Ausbildung", sagte
Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn in der Debatte im
Bundestag. Die wirtschaftliche Zukunft Deutschlands hänge davon
ab, dass es auch im Jahr 2010 ausreichend qualifizierte
Fachkräfte geben wird. Die Ministerin betonte den Vorrang der
betrieblichen Ausbildung, die nicht durch schulische Ausbildung
ersetzt werden könne. Gesetz zielt auf ausreichende
Ausbildungsmöglichkeiten Bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen
werden Betriebe, die zu wenig ausbilden, künftig eine Umlage
zahlen. Diese kommt Betrieben zugute, die über Bedarf ausbilden.
Das Gesetz wird nur angewendet, wenn die Bundesregierung bis
zum Stichtag 30. September eines Jahres folgende drei Kriterien
feststellt:
* am Stichtag muss es mehr freie Ausbildungsplätze als
unversorgte Bewerber geben: Die Zahl der freien Plätze muss 15
Prozent über der Zahl der Bewerber liegen,
* kurzfristig ist keine wesentliche Verbesserung auf dem
Ausbildungsstellenmarkt zu erwarten,
* der Verwaltungsaufwand ist hinsichtlich der erforderlichen
Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze angemessen.
Im Jahr 2004 wird die Umlage nicht ausgelöst, wenn die
Bundesregierung durch Kabinettbeschluss feststellt, dass eine
verbindliche Vereinbarung zur Schaffung von Ausbildungsplätzen,
insbesondere mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft,
zustande gekommen ist. Kommt es zur
Ausbildungsplatzumlage, müssen alle Betriebe, in denen weniger
als sieben Prozent der sozialpflichtig Beschäftigten
Auszubildende sind, die Umlage bezahlen. Die Höhe der von einem
Arbeitgeber zu entrichtenden Umlage ist abhängig von:
* der Anzahl der bei ihm im Bezugsjahr durchschnittlich
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
* der erforderlichen Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze und
* einem Faktor, der von der Bundesregierung in jedem Jahr neu
aufgrund der Gesamtsituation festgelegt wird.
In den Genuss von bis zu 7.500 Euro pro Jahr kommen Betriebe,
deren Ausbildungsquote höher als sieben Prozent ist. Der Fonds,
in dem die Ausbildungsplatzumlage einfließt, wird vom
Bundesverwaltungsamt geführt. Dabei steht ihm ein Beirat aus
Vertretern der Sozialpartner (Gewerkschafts- und
Arbeitgebervertreter) in beratender Funktion zur Seite.
Von der Umlage befreit sind:
* Betriebe mit weniger als zehn sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte
* Unternehmen, denen es wirtschaftlich schlecht geht und für
die die Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde
* Unternehmen, in denen Tarifverträge gelten, die zu mehr
Ausbildungsplätzen führen, wie jetzt schon in der Chemie- und
Baubranche,
* Personal-Service-Agenturen im Sinne des Paragraf 37-c
Sozialgesetzbuch III,
* Arbeitgeber, soweit sie Träger von Heimen,
Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Einrichtungen und Diensten
der Kinder-, Jugend- und Drogenhilfe sowie der beruflichen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind,
* allgemeinbildende, berufsbildende, Jugend-, Musik- und Kunst-
sowie Sonderschulen
* auf einen entsprechenden Antrag hin auch Kommunen, die
"kommunalaufsichtlichen Notbewirtschaftungsmaßnahmen"
unterworfen sind.