bulletGesetzentwurf zur Reform des Mietrechts 

Rechtsanwalt Meides - Fachanwalt Arbeitsrecht + Fachanwalt Steuerrecht

 

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 14.03.2001: 

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages <http://www.bundestag.de/gremien/gremien/a6.htm> hat am 15. März der Reform des Mietrechts zugestimmt. Die abschließenden 2. und 3. Lesungen des Gesetzentwurfes <http://www.bmj.bund.de/ggv/mietrrg.pdf> der Bundesregierung im Bundestag sollen am 29. März 2001 erfolgen. Das neue Mietrecht tritt voraussichtlich zum 1. September 2001 in Kraft. 

Das Mietrecht erfährt u.a. folgende wichtige Änderungen: 

- Durch den neuen § 454a BGB werden im Mietrecht erstmals auf der Grundlage von Artikel 3 Grundgesetz die Bedürfnisse behinderter Menschen sowie älterer Mitbürger berücksichtigt. Danach können Behinderte und Senioren bei Bedarf künftig die Genehmigung zum Wohnungsumbau auf eigene oder öffentliche Kosten vom Vermieter verlangen. 

- Statt bisher 30 Prozent darf die Miete künftig alle drei Jahre nur noch um 20 Prozent steigen. 

- Neu ist auch die asymmetrische Regelung der Kündigungsfrist. Für Mieter soll sie auf drei Monate gesenkt werden. Für Vermieter beträgt sie künftig 3, 6 bzw. 9 Monate, je nach Dauer des Mietverhältnisses. 

- Zugunsten der Mieter sind weiterhin Verbesserungen bei fristlosen sogenannten Zerrüttungskündigungen, bei der Kündigung nach Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung, bei Zeitmietverträgen sowie bei der Betriebskostenabrechnung geplant. 

- Das neue Mietrecht schützt nun auch Mitbewohner in einer Haushaltsgemeinschaft. 

  

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

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