bulletNeue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2002 

Rechtsanwalt Meides - Fachanwalt Arbeitsrecht + Fachanwalt Steuerrecht

 

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 17.10.2001: 

   

Das Bundeskabinett hat am 17. Oktober 2001 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2002 beschlossen. Mit dieser Verordnung werden die Rechengrößen bestimmt, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebend sind. 

Dies geschieht durch Fortschreibung der bisherigen Rechengrößen um die Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2000 in Höhe von 1,4 Prozent in den alten Ländern und in Höhe von 1,6 Prozent in den neuen Ländern. Zudem sind alle ab Januar 2002 geltenden Werte in Euro festzusetzen. 

Dementsprechend beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in den westlichen Bundesländern 4.500 Euro/Monat für das Jahr 2002 (knappschaftliche Rentenversicherung der Bergleute: 5.550 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in den östlichen Bundesländern beläuft sich auf 3.750 Euro/Monat (knappschaftliche Rentenversicherung: 4.650 Euro/Monat). 

Die Bezugsgröße (West) in der Sozialversicherung für das Jahr 2002 beträgt 2.345 Euro/Monat, die Bezugsgröße (Ost) 1.960 Euro/Monat. 

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und muss am 1. Januar 2002 in Kraft treten. 

   

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