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Entwurf eines Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge  

Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 11.09.2000 :  

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat den Entwurf eines Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vorgelegt und ihn den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zugeleitet. 

Durch das neue Gesetz werden die Arbeitsverhältnisse der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag auf eine moderne Grundlage gestellt. Die europäischen Sozialpartner haben dafür gute Vorarbeiten geleistet. Sie haben Vereinbarungen über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge geschlossen, die zu europäischen Richtlinien geführt haben. Das Gesetz setzt diese Richtlinien in deutsches Recht um. 

Teilzeitarbeit wird noch stärker als bisher gefördert. Dadurch werden neue Arbeitsplätze geschaffen. Gleichzeitig wird die Chancengleichheit von Männern und Frauen gefördert sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert. 

Die Befristung eines Arbeitsvertrages, auch ohne sachlichen Befristungsgrund, bleibt im Interesse flexibler Beschäftigung und als Brücke zu einem Dauerarbeitsplatz zulässig. Kettenbefristungen wird ein Riegel vorgeschoben. "Das ist ein tragfähiger Kompromiss zwischen den Interessen der Beschäftigten und der Arbeitgeber", erklärte Bundesarbeitsminister Walter Riester. 

Durch eine zusammenfassende und verständliche Regelung wird die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhöht. 

Das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (Beschäftigungsförderungsgesetz) wird aufgehoben. 

Der Gesetzentwurf soll noch im September dem Bundeskabinett vorgelegt werden. Die parlamentarischen Beratungen sollen bis Dezember dieses Jahres abgeschlossen sein, damit das Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft treten kann. 

Kernpunkte der neuen Teilzeitregelungen sind: 

Schutz vor Diskriminierung  

Verbot der ungerechtfertigten Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Arbeitsentgelt und andere geldwerte Leistungen sind wenigstens anteilig zur verringerten Arbeitszeit zu zahlen. 

Schutz vor Kündigung, wenn der Arbeitnehmer es ablehnt, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln.  

Teilzeitförderung 

Arbeitnehmer können künftig nach mindestens sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitszeit verringern, wenn dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte, die zu ihrer früheren Arbeitszeit zurückkehren wollen, haben bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze grundsätzlich Vorrang.  

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilität fördern, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. 

Mehr Transparenz in Betrieb und Unternehmen 

Freie Arbeitsplätze im Betrieb müssen künftig auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, wenn dringende betriebliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung an diesem Arbeitsplatz nicht entgegenstehen. 

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verändern wollen, über freie Teil- oder Vollzeitarbeitsplätze informieren. Der Betriebsrat oder Personalrat muss außerdem über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen unterrichtet werden. 

Kernpunkte der Regelungen über befristete Arbeitsverträge sind: 

 

Schutz vor Diskriminierung 

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht ungerechtfertigt schlechter behandelt werden. Sie haben zumindest Anspruch auf anteilige Leistungen. 

Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge

Wie bisher ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn dafür ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nennt das Gesetz typische Befristungsgründe (z.B. vorübergehender zu-sätzlicher Arbeitskräftebedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers), ohne eine abschließende Regelung zu treffen. 

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Befristungsgrund (sog. erleichterte Befristung) ist nur bei einer Neueinstellung zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber schon ein unbefristeter oder ein befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat. Damit können die gesetzlichen Befristungserleichterungen künftig nicht mehr zu Befristungsketten missbraucht werden. Für befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bleibt es bei der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren und bei höchstens dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum. Hiervon kann durch tarifliche Regelungen abgewichen werden. Für befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (bisher 60. Lebensjahr) gelten diese Begrenzungen nicht. Damit sollen insbesondere die Einstellungschancen für ältere Arbeitslose verbessert werden. 


Bessere Chancen auf einen Dauerarbeitsplatz 

Das unbefristete Arbeitsverhältnis bleibt die übliche Form der Beschäftigung. Um den Übergang in eine unbefristete Beschäftigung zu erleichtern, werden folgende neue Regelungen getroffen: 

Der Arbeitgeber hat befristet Beschäftigte über Dauerarbeitsplätze im Betrieb und Unternehmen zu informieren. 

Befristet beschäftigten Arbeitnehmern ist die Teilnahme an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilität fördern, wenn nicht dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. 

Betriebs- und Personalräte müssen künftig über die Anzahl befristet beschäftigter Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens informiert werden. Die Arbeitnehmervertretungen können so wirksamer Einfluss auf die betriebliche Einstellungspraxis nehmen und die Interessen der befristet beschäftigten Arbeitnehmer besser vertreten.  

 

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