Entwurf
eines Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Pressemitteilung
des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 11.09.2000 :
Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat den Entwurf eines
Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vorgelegt und
ihn den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zugeleitet.
Durch
das neue Gesetz werden die Arbeitsverhältnisse der teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag auf eine
moderne Grundlage gestellt. Die europäischen Sozialpartner haben dafür gute
Vorarbeiten geleistet. Sie haben Vereinbarungen über Teilzeitarbeit und
befristete Arbeitsverträge geschlossen, die zu europäischen Richtlinien geführt
haben. Das Gesetz setzt diese Richtlinien in deutsches Recht um.
Teilzeitarbeit
wird noch stärker als bisher gefördert. Dadurch werden neue Arbeitsplätze
geschaffen. Gleichzeitig wird die Chancengleichheit von Männern und Frauen gefördert
sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert.
Die
Befristung eines Arbeitsvertrages, auch ohne sachlichen Befristungsgrund, bleibt
im Interesse flexibler Beschäftigung und als Brücke zu einem Dauerarbeitsplatz
zulässig. Kettenbefristungen wird ein Riegel vorgeschoben. "Das ist ein
tragfähiger Kompromiss zwischen den Interessen der Beschäftigten und der
Arbeitgeber", erklärte Bundesarbeitsminister Walter Riester.
Durch
eine zusammenfassende und verständliche Regelung wird die Rechtssicherheit für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhöht.
Das
Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (Beschäftigungsförderungsgesetz)
wird aufgehoben.
Der
Gesetzentwurf soll noch im September dem Bundeskabinett vorgelegt werden. Die
parlamentarischen Beratungen sollen bis Dezember dieses Jahres abgeschlossen
sein, damit das Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft treten kann.
Kernpunkte
der neuen Teilzeitregelungen sind:
Schutz
vor Diskriminierung
Verbot der ungerechtfertigten Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten
gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Arbeitsentgelt und andere geldwerte
Leistungen sind wenigstens anteilig zur verringerten Arbeitszeit zu
zahlen.
Schutz vor Kündigung, wenn der Arbeitnehmer es ablehnt, von einem
Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln.
Teilzeitförderung
Arbeitnehmer können künftig nach mindestens sechsmonatiger Dauer
des Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitszeit verringern, wenn dringende
betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte, die zu ihrer
früheren Arbeitszeit zurückkehren wollen, haben bei der Besetzung freier
Vollzeitarbeitsplätze grundsätzlich Vorrang.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilnahme an
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilität
fördern, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche
anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
Mehr Transparenz in Betrieb und
Unternehmen
Freie Arbeitsplätze im Betrieb müssen künftig auch als
Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden, wenn dringende betriebliche Gründe
einer Teilzeitbeschäftigung an diesem Arbeitsplatz nicht entgegenstehen.
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verändern
wollen, über freie Teil- oder Vollzeitarbeitsplätze informieren. Der
Betriebsrat oder Personalrat muss außerdem über Teilzeitarbeit im Betrieb und
Unternehmen unterrichtet werden.
Kernpunkte der Regelungen über befristete
Arbeitsverträge sind:
Schutz vor Diskriminierung
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen gegenüber unbefristet
beschäftigten Arbeitnehmern nicht ungerechtfertigt schlechter behandelt werden.
Sie haben zumindest Anspruch auf anteilige Leistungen.
Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge
Wie bisher ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig,
wenn dafür ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. In Anlehnung an die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nennt das Gesetz typische Befristungsgründe
(z.B. vorübergehender zu-sätzlicher Arbeitskräftebedarf, Vertretung eines
anderen Arbeitnehmers), ohne eine abschließende Regelung zu treffen.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen
Befristungsgrund (sog. erleichterte Befristung) ist nur bei einer Neueinstellung
zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber schon ein
unbefristeter oder ein befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat. Damit können
die gesetzlichen Befristungserleichterungen künftig nicht mehr zu
Befristungsketten missbraucht werden. Für befristete Arbeitsverträge ohne
sachlichen Grund bleibt es bei der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren und
bei höchstens dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum.
Hiervon kann durch tarifliche Regelungen abgewichen werden. Für befristete
Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (bisher 60. Lebensjahr)
gelten diese Begrenzungen nicht. Damit sollen insbesondere die
Einstellungschancen für ältere Arbeitslose verbessert werden.
Bessere Chancen auf einen
Dauerarbeitsplatz
Das unbefristete Arbeitsverhältnis
bleibt die übliche Form der Beschäftigung. Um den Übergang in eine
unbefristete Beschäftigung zu erleichtern, werden folgende neue Regelungen
getroffen:
Der Arbeitgeber hat befristet Beschäftigte über Dauerarbeitsplätze
im Betrieb und Unternehmen zu informieren.
Befristet beschäftigten Arbeitnehmern ist die Teilnahme an
angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, die ihre
berufliche Entwicklung und Mobilität fördern, wenn nicht dringende
betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer
entgegenstehen.
Betriebs- und Personalräte müssen künftig über die Anzahl
befristet beschäftigter Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft
des Betriebes und des Unternehmens informiert werden. Die
Arbeitnehmervertretungen können so wirksamer Einfluss auf die betriebliche
Einstellungspraxis nehmen und die Interessen der befristet beschäftigten
Arbeitnehmer besser vertreten.