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Gesetzentwurf zur Reform des Mietrechts
(Stand Juli 2000)

 

 

Unter dem Motto “Vereinfachung, Neugliederung und inhaltliche Modernisierung” plant die Bundesregierung eine Reform des Mietrechts.

Der Gesetzentwurf enthält insbesondere folgende Regelungen:

1. Neben den einfachen Mietspiegel soll ein sog. qualifizierter Mietspiegel mit deutlich höheren Anforderungen gestellt werden: Dieser qualifizierte Mietspiegel soll nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgestellt und von der Gemeinde anerkannt sein.

2. Die Kappungsgrenze im Vergleichsmietverfahren soll von 30% auf 20% abgesenkt werden.

3. Die Möglichkeit der Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten soll entfallen.

4. Beim Wucherabwehrparagraph (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz) soll es Änderungen geben.

5. Bei den Betriebskosten soll die Transparenz und Abrechnungsgerechtigkeit erhöht werden. Grundsatz soll verbrauchsabhängige Betriebskostenabrechnung sein, die innerhalb eines Jahres zu erfolgen hat.

6. Die Modernisierungskostenumlage soll von 11% auf 9% gesenkt werden.

7. Die Umlagefähigkeit von Energieeinsparungskosten soll auf alle derartigen Modernisierungsmaßnahmen erweitert werden (bislang nur Heizenergie).

8. Unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses soll eine einheitliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gelten.

9. Für die Verwertungskündigung nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen soll eine bundeseinheitliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren gelten, die u.U. durch Rechtsverordnung des Landes bis 10 Jahre verlängert werden könne.

10. Für Index-, Staffel- und Zeitmietverträge soll es mehr vertragliche Gestaltungsfreiheit geben, wobei die bestehenden Schutzregeln für Mieter beibehalten bleiben sollen.

 

Der Entwurf des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) kann auf der Homepage des Bundesministerium der Justiz eingesehen und von dort auch heruntergeladen werden:  www.bmj.bund.de/ggv/ggv_i.htm.

 

Für weitere Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns unter 

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