Rechtsanwalt Meides - Fachanwalt Arbeitsrecht + Fachanwalt Steuerrecht

 

Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
- Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz -
(vom 30.03.2000)

 

 

 

Es werden durch das sog. Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz u.a. die Berufungssumme von derzeit DM 800,- auf DM 1.200,- angehoben und § 623 BGB sowie § 5 IV 1 KSchG neu gefaßt.

§ 623 BGB lautet :

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Für alle Erklärungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, ist nunmehr das konstitutive Schriftformerfordernis gesetzlich geregelt. Die Nichteinhaltung der Schriftform führt zur Unwirksamkeit der Kündigung, des Aufhebungsvertrages oder einer Befristung.


§ 5 IV 1 KSchG lautet :

Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Die Neuregelung in § 5 IV 1 KSchG hat zur Konsequenz, dass über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage (bei Versäumung der 3-Wochen-Klagefrist) der Vorsitzende nach einem erfolglosen Güteverfahren mit der nächstbereiten Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. § 5 IV 1 KSchG hat auch Bedeutung in § 13 KSchG, § 1 V BeschFG und § 113 InsO.

Es bestehen keine Übergangsbestimmungen. Diese Änderungen treten am 01.05.2000 in Kraft.

Das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz - ist am 30.03.2000 im Bundesgesetzblatt 14 vom 07.04.2000 bekanntgegeben worden (Nachzulesen im PDF-Format: BGBl I, Nr. 14 vom 07.04.2000).
 

 

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns unter 

info@meides.com 

 

ZURÜCK

 

  
 Home  Kontakt Frankfurt  Arbeitsrecht  Betriebliche Altersvorsorge (bAV)  SOKA-Bau (ULAK-Bau, ZVK-Bau Steuerrecht/Steuerstrafrecht  Gesellschaftsrecht  Unternehmensberatung  Honorarberechnung