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Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes 

Der Bundestag hat am 7. Juli 2000 das Reformgesetz zum Erziehungsgeld beschlossen. 
Das neue Gesetz gilt ab 1. Januar 2001. 

Änderungen beim Erziehungsgeld  

  

1. Einkommensgrenzen 
Unverändert bleiben die Einkommensgrenzen für die ersten 6 Lebensmonate von 100.000 DM für Eltern mit einem Kind und von 75.000 DM für Alleinerziehende mit einem Kind.  

Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes erhöht sich die Einkommensgrenze für das ungekürzte Erziehungsgeld wie folgt: 
- für Eltern mit einem Kind von 29.400 DM auf 32.200 DM
- für Alleinerziehende mit einem Kind von 23.700 DM auf 26.400 DM
- Anhebung des Kinderzuschlags für jedes weitere Kind von 4.200 DM auf 4.800 DM 
- sowie stufenweise weitere Anhebung auf 5.470 DM (2002) und 6.140 DM (ab 2003)
 

Bei einem Einkommen bis zur Einkommensgrenze wird das ungekürzte monatliche Erziehungsgeld von 600 DM bis zum 2. Geburtstag gezahlt, bei einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze verringert sich das Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat stufenweise bis auf Null. 

  

2. Budget–Angebot für das Erziehungsgeld 

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu beschränken und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 900 DM bis zum 1. Geburtstag anstelle von monatlich bis zu 600 DM bis zum 2. Geburtstag zu erhalten. 

  

3. Begründung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld auch für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge 

  

4. Aufhebung der Regelung über die Unvereinbarkeit von Arbeitslosengeld und gleichzeitigem Erziehungsgeld 
Bisher schließt das Arbeitslosengeld, unabhängig von seiner Höhe und Bemessungsgrundlage, ein gleichzeitiges Erziehungsgeld aus. Künftig gilt für Entgeltersatzleistungen einheitlich: Sie sind neben Erziehungsgeld möglich, wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30 Wochenstunden nicht überstieg (bisher gelten 19 Stunden).  

  

5. Berücksichtigung des steuerlichen Pauschbetrages für jedes behinderte Kind in der Familie 
  

  

Änderungen beim Erziehungsurlaub (künftig Elternzeit) 

  

1. Gemeinsamer Elternurlaub 

Es wird ein Angebot zum ganz oder zeitweise gemeinsamen Elternurlaub eingeführt (bisher war nur Abwechselung der Eltern möglich), ohne dass sich damit der bis zu 3jährige Erziehungsurlaub für ein Kind verlängert. Die Eltern können, wenn sie wollen, den Elternurlaub vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen.  

  

2. Flexibles drittes Jahr 
Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von einem Jahr Erziehungsurlaub auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich.  

  

3. Neue Anmeldefristen
Die Anmeldefrist für den Erziehungsurlaub wird von 4 auf 6 Wochen für den Erziehungsurlaub nach der Mutterschutzfrist und in anderen Fällen auf 8 Wochen verlängert.  

  

4. Erweiterung der zulässigen Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs 
Die zulässige Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs wird von bisher 19 auf 30 Wochenstunden erweitert. Beim gemeinsamen Elternurlaub sind zusammen 60 Stunden möglich (30 + 30).  

  

5. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit 
Es wird ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Erziehungsurlaub im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden eingeführt. Der Anspruch gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.  
Das neue Gesetz begründet weiter einen Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende des Erziehungsurlaubs. 

  

  

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSF) kann das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes eingesehen und heruntergeladen werden : 

http://www.bmfsfj.de/infoc/download/gesetz_neu_internet1.doc 

   

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns unter 

info@meides.com 

 

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