Dritte Gesetz zur Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes Der
Bundestag hat am 7. Juli 2000 das Reformgesetz zum Erziehungsgeld beschlossen.
Das
neue Gesetz gilt ab 1. Januar 2001.
Änderungen beim Erziehungsgeld
1.
Einkommensgrenzen
Unverändert
bleiben die Einkommensgrenzen für die ersten 6 Lebensmonate von 100.000 DM
für Eltern mit einem Kind und von 75.000 DM für Alleinerziehende mit
einem Kind.
Ab
dem 7. Lebensmonat des Kindes erhöht sich die Einkommensgrenze für das ungekürzte
Erziehungsgeld wie folgt:
- für Eltern mit einem Kind von 29.400 DM auf 32.200 DM
-
für Alleinerziehende mit einem Kind von 23.700 DM auf
26.400 DM
-
Anhebung des Kinderzuschlags für jedes weitere Kind von 4.200 DM
auf 4.800 DM
- sowie stufenweise weitere Anhebung auf 5.470 DM (2002) und 6.140 DM
(ab 2003)
Bei einem Einkommen bis zur Einkommensgrenze wird das ungekürzte monatliche
Erziehungsgeld von 600 DM bis zum 2. Geburtstag gezahlt, bei einem
Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze verringert sich das Erziehungsgeld ab
dem 7. Lebensmonat stufenweise bis auf Null.
2.
Budget–Angebot für das Erziehungsgeld
Neu
eingeführt wird die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu
beschränken und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 900 DM
bis zum 1. Geburtstag anstelle von monatlich bis zu 600 DM bis zum 2. Geburtstag
zu erhalten.
3.
Begründung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld auch für anerkannte
Asylberechtigte und Flüchtlinge
4.
Aufhebung der Regelung über die Unvereinbarkeit von Arbeitslosengeld und
gleichzeitigem Erziehungsgeld
Bisher
schließt das Arbeitslosengeld, unabhängig von seiner Höhe und
Bemessungsgrundlage, ein gleichzeitiges Erziehungsgeld aus. Künftig gilt für
Entgeltersatzleistungen einheitlich: Sie sind neben Erziehungsgeld möglich,
wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30 Wochenstunden nicht überstieg
(bisher gelten 19 Stunden).
5.
Berücksichtigung des steuerlichen Pauschbetrages für jedes behinderte Kind in
der Familie
Änderungen
beim Erziehungsurlaub (künftig Elternzeit)
1.
Gemeinsamer Elternurlaub
Es
wird ein Angebot zum ganz oder zeitweise gemeinsamen Elternurlaub
eingeführt (bisher war nur Abwechselung der Eltern möglich), ohne dass
sich damit der bis zu 3jährige Erziehungsurlaub für ein Kind verlängert. Die
Eltern können, wenn sie wollen, den Elternurlaub vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag
des Kindes gemeinsam nutzen.
2.
Flexibles drittes Jahr
Mit
Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von einem Jahr
Erziehungsurlaub auf die Zeit
zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des
1. Schuljahres möglich.
3.
Neue Anmeldefristen
Die
Anmeldefrist für den Erziehungsurlaub wird von 4 auf 6 Wochen für den
Erziehungsurlaub nach der Mutterschutzfrist und in anderen Fällen auf 8 Wochen
verlängert.
4.
Erweiterung der zulässigen Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs
Die
zulässige Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs wird von bisher 19 auf
30 Wochenstunden erweitert. Beim gemeinsamen Elternurlaub sind zusammen 60
Stunden möglich (30 + 30).
5.
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Es
wird ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Erziehungsurlaub im Rahmen
von 15 bis 30 Wochenstunden eingeführt. Der Anspruch gilt in allen Betrieben
mit mehr als 15 Beschäftigten. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
besteht dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem
entgegenstehen.
Das neue Gesetz begründet weiter einen Rückkehranspruch zur vorherigen
Arbeitszeit nach Ende des
Erziehungsurlaubs.
Auf
der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSF) kann das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
eingesehen und heruntergeladen werden :
http://www.bmfsfj.de/infoc/download/gesetz_neu_internet1.doc