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Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
(vom 30.03.2000)

 

 

Am 01.05.2000 ist das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft getreten.  Es ändert Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie folgt: 

1. Eintritt des Verzuges: 

Bisher geriet der Schuldner -vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen- nach § 284 BGB aufgrund einer Mahnung (Abs. 1) oder einer nach dem Kalender bestimmten Fälligkeit (Abs. 2) in Verzug. Das verabschiedete Gesetz fügt § 284 BGB folgenden Absatz 3 an: 

"(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Abs. 2 unberührt." 

Zum Eintritt des Verzuges bedarf es unter diesen Voraussetzungen also einer gesonderten Mahnung nicht mehr.

2. Verzugszins:

Mit der Neufassung von § 288 Abs. 1 S. 1 BGB wird der bisherige gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % erhöht:

“Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen.”  

Auf der Grundlage des Basiszinssatzes (ab 01.05.2000: 3,42 %) beträgt der Verzugszins damit derzeit 8,42 % p.a.  

3. Inkrafttreten und Übergangsregelungen 

Die vorgenannten Vorschriften treten am 01.05.2000 in Kraft. Überleitungsvorschriften bestehen gemäß Art. 229 Abs. 1 EGBGB: 

"(1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen lösen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 nicht aus. § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 352 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung sind auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden." 

Danach gilt § 284 Abs. 3 auch für Geldforderungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Mit anderen Worten: Ab dem 01.05.2000 lösen Rechnungen oder "gleichwertige" Zahlungsaufforderungen auch bei fälligen Geldforderungen aus Altverträgen nach 30 Tagen Verzug aus.

4. Änderungen des Werkvertragsrechts

Daneben enthält das Gesetz verschiedene Änderungen des Werkvertragsrechts, um die aufgrund der schlechten Zahlungsmoral kritische Lage des Bauhandwerks zu verbessern. Etwa wird eine Gutachterbescheinigung eingeführt, durch die die Vergütung von Werkleistungen schneller fällig gestellt werden können soll. 

 

Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist im Bundesgesetzblatt 14 vom 07.04.2000 bekanntgegeben worden (Nachzulesen im PDF-Format: BGBl I, Nr. 14 vom 07.04.2000).
 

 

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