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Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 06.02.2001: 

Mitbestimmung im Betrieb 

- Die Geschichte des Betriebsverfassungsgesetzes 

Das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Belegschaft, Betriebsrat, Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber: 
Die Arbeitnehmervertretung hat Beteiligungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Das Gesetz gibt aber auch den einzelnen Arbeitnehmern Rechte und schafft auf diese Weise demokratische Verhältnisse in den Betrieben. Grundanliegen des Gesetzes ist es, den Betriebsrat und damit die Belegschaft an den betrieblichen Entscheidungen zu beteiligen. 

Ideen und Experimente 

Die beginnende Industrialisierung Mitte des 19. Jahrhunderts schaffte unmenschliche Arbeits- und Lebensbedingungen. Erst allmählich entwickelte sich aus dem Unmut der Arbeitnehmer das Bewusstsein, gemeinsam stärker zu sein als das stampfende Hämmern der Maschinen. Die Anfänge der Arbeiterbewegung entstanden infolge der Revolution 1848/49. Das Bürgertum versuchte damals, die Arbeiter in die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung einzubinden. Es dachte an eine Arbeiterselbstverwaltung im Betrieb unter der Oberaufsicht des Fabrikherrn. Der Spielraum dieser Selbstverwaltung beschränkte sich im wesentlichen auf eine Mitgestaltung sozialer Arbeits- und Lebensbedingungen. Diese Ansätze blieben jedoch ohne nennenswerte Wirkung, denn von wenigen Ausnahmen abgesehen, lehnten die Unternehmer derartige Einschränkungen ihrer Entscheidungsgewalt ab. In einer Denkschrift des »Centralverbands deutscher Industrieller« aus dem Jahre 1887 heißt es: 
»Der Arbeiter ist nicht der gleichberechtigte Teilhaber des Arbeitgebers ... er ist dessen Untergebener, dem er Gehorsam schuldig ist ... die Zwischenschiebung einer regelmäßigen Instanz zwischen Arbeitgeber und Arbeiter ist unzulässig.« 
Ein erster Schritt zu einer gesetzlichen Umsetzung der Arbeiterforderungen wurde in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung im Jahre 1848 versucht. Zum ersten Mal kamen die Probleme der Arbeiter auf parlamentarischer Ebene zur Sprache. In der Frankfurter Paulskirche wurde über den Entwurf einer Gewerbeordnung beraten, die unter anderem auch die Bildung von Fabrikausschüssen mit bestimmten Mitspracherechten für die Arbeitnehmer vorschreiben sollte. Diese Diskussion führte zu keinem greifbaren Ergebnis. Nur vereinzelt kam es in den Folgejahren zur freiwilligen Bildung von Arbeiterausschüssen mit Anhörungsrechten in sozialen Angelegenheiten. Ausnahme blieb auch die Entscheidung von Ernst Abbe, die Firma Zeiss 1889 in eine Stiftung umzuwandeln und damit die Arbeiter materiell und durch Mitspracherechte am Unternehmen zu beteiligen. 

Die ersten Gesetze  

Durch die Novelle zur Gewerbeordnung von 1891 wurde erstmals eine gesetzliche Grundlage für freiwillig gebildete Arbeiterausschüsse geschaffen. Auch die Novellen des Bayerischen (1900) und des Preußischen Berggesetzes (1905) waren insoweit Meilensteine, als in ihnen erstmals gesetzlich festgelegt wurde, dass in Bergbaubetrieben mit mehr als 20 bzw. 100 Arbeitnehmern Arbeiterausschüsse gebildet werden mussten. Danach standen den Arbeitnehmervertretungen Informations- und Anhörungsrechte in sozialen und personellen Fragen zu. Die Grenzen waren zwar noch eng gefasst, doch ein Anfang war gemacht. Allerdings muss festgehalten werden, dass die großen Arbeitskämpfe in den Jahren 1899 und 1905 viel zu dieser Entwicklung beigetragen haben. Den nächsten Eckpfeiler in der Geschichte der Mitbestimmung stellte das Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst aus dem Kriegsjahr 1916 dar. Es sah unter anderem vor, dass in kriegswichtigen gewerblichen Betrieben mit mehr als 50 Arbeitern Arbeiterausschüsse und bei mehr als 50 Angestellten Angestelltenausschüsse gebildet werden mussten. Die Rechte dieser Ausschüsse beschränkten sich im wesentlichen auf Anhörungsrechte in sozialen Angelegenheiten. Das Gesetz sah jedoch schon die Anrufung eines Gerichts oder einer Schlichtungsstelle im Falle der Nichteinigung vor. Von Mitbestimmung im Sinne von Mitentscheidung konnte jedoch noch nicht die Rede sein. 

Ausbau der Mitbestimmung  

Der 1. Weltkrieg hat nicht nur die politische Weltkarte verändert. Er hat auch den Umbruch gesellschaftlicher Strukturen mitverursacht. 1919 anerkannte die Weimarer Verfassung in Artikel 165 die Arbeiterräte: 
»Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken.« 
Daraufhin wurden in schneller Folge jene Gesetze verabschiedet, die den Arbeitnehmern betriebliche und - in beschränktem Umfang - auch wirtschaftliche Mitbestimmungsrechte einräumten. Das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 brachte den Durchbruch zu einer Betriebsverfassung im heutigen Sinne. In Betrieben und Verwaltungen des privaten und öffentlichen Rechts mit mehr als 20 Arbeitnehmern mussten Betriebsräte errichtet werden, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in zahlreichen sozialen und personellen Angelegenheiten erhielten. Im einzelnen sah das Gesetz ein volles Mitbestimmungsrecht bei der Schaffung von Arbeitsordnungen vor, auf personellem und wirtschaftlichem Gebiet enthielt es unterschiedliche Mitwirkungsrechte. Gleichzeitig kündigte es den ersten Schritt in Richtung Unternehmensmitbestimmung in den Aufsichtsräten an. Dieser wurde 1922 per Gesetz vollzogen, das die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in die Aufsichtsräte der Kapitalgesellschaften vorschrieb. Zwei Betriebsratsmitglieder, in kleineren Betrieben nur ein Mitglied, waren in den Aufsichtsrat zu entsenden und hatten dort volles Stimmrecht. Zu dieser Zeit wurde vor allem in den Gewerkschaften die Diskussion über Fragen der Wirtschaftsdemokratie vertieft. 1928 legten sie ein Konzept vor, in dem sie forderten: 
»Die Demokratisierung der Wirtschaft bedeutet die schrittweise Beseitigung der Herrschaft, die sich auf dem Kapitalbesitz aufbaut, und die Umwandlung der leitenden Organe der Wirtschaft aus Organen der kapitalistischen Interessen in solche der Allgemeinheit.« 

Das vorläufige Ende - 1933  

Diese ersten Ansätze von Mitbestimmung endeten kurz nach der Machtübernahme durch das nationalsozialistische Regime. Das »Führungsprinzip« hielt auch in der Wirtschaft Einzug. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit aus dem Jahre 1934 unterbrach die demokratische Entwicklung und ersetzte sie durch eine totalitäre Regelung, die keine Betriebsräte und keine Arbeitnehmerbeteiligung in den Aufsichtsräten kannte. An die Stelle der Mitbestimmung trat wieder die Alleinherrschaft des Unternehmers. 

1945 - Ein neuer Anfang zu einer neuen Ordnung  

Mit dem Ende der Hitler-Diktatur und dem totalen Zusammenbruch von Wirtschaft und Gesellschaft kam die Stunde des Neuaufbaus der Wirtschaft. Die Alliierten waren sich darin einig, dass die bisherigen wirtschaftlichen Machtstrukturen zerschlagen und durch eine reformierte, demokratisch  organisierte politische Ordnung und eine umgestaltete Wirtschaftsordnung ersetzt werden müssten. Für die Gewerkschaften waren die materiellen und ideellen Trümmer Anlass, die Zersplitterung der Gewerkschaftsbewegung in politisch-weltanschauliche Richtungsgewerkschaften zu überwinden. Der Gedanke der Einheitsgewerkschaft wurde geboren. Die »neuen« Gewerkschaften organisierten sich durchweg nicht mehr nach dem berufsständischen, sondern nach dem Industrieverbandsprinzip. Zunächst war es erste und ständige Aufgabe der Gewerkschaften, sich für den Aufbau und die Festigung einer demokratischen und freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung einzusetzen. Neben den drängenden materiellen Grundfragen, dem Wiederaufbau von Wohnungen und Betriebsstätten sowie der Nahrungsmittelversorgung, griff man die Pläne zur Neuordnung der Wirtschaft auf. Zu jener Zeit waren wirtschaftsdemokratische Überlegungen quasi Allgemeingut. Man fand sie in den meisten politischen Parteien, auch die Kirchen standen hinter solchen Forderungen. Selbst Unternehmer an Rhein und Ruhr signalisierten, dass sie bereit seien, die Arbeitnehmer der Grundstoff-Industrien an der Unternehmensführung zu beteiligen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946, das sich am Betriebsrätegesetz aus dem Jahre 1920 orientierte, setzte einheitliche Maßstäbe zur Bildung und Tätigkeit von Betriebsräten fest. Im gleichen Jahr erhoben die Gewerkschaften die Forderung nach Vertretung der Arbeitnehmer in den Vorständen und Aufsichtsräten der von der Besatzungsmacht beschlagnahmten und zur Entflechtung bestimmten Ruhrkonzerne. Diese Forderung wurde im Laufe des Jahres auf alle Wirtschaftszweige ausgedehnt. Sie stieß auch bei Unternehmern auf Resonanz, weil sie mit Hilfe der Gewerkschaften die befürchtete dauerhafte ausländische Kontrolle über die Montanindustrie abzuwehren hofften: 
»Wir wollen uns den Forderungen einer neuen Zeit nicht verschließen und stimmen einer Beteiligung auch der Arbeitnehmerschaft an der Planung und Lenkung sowie an den Aufsichtsorganen für die großen Erwerbsgesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie voll und ganz zu.« 
Dieser Brief der Stahl-Industriellen Reusch (Gutehoffnungshütte AG), Jarres (Klöckner Werke AG) und Hehemann (Otto Wolff) vom 21. Januar 1947 an das Verwaltungsamt für Wirtschaft machte eine Vereinbarung zwischen der Treuhandverwaltung für die Werke der eisen- und stahlerzeugenden Industrie in der britischen Besatzungszone und den Gewerkschaften möglich. Auf Vertragsbasis schaffte sie die Grundlagen der paritätischen Mitbestimmung in den Aufsichtsräten. Zum ersten Mal wurde damit eine gleichgewichtige Unternehmensmitbestimmung verwirklicht. So erhielt schon Anfang 1947 die neugegründete Hüttenwerke Hagen-Haspe AG einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat und einen Arbeitsdirektor im Vorstand. Andere Unternehmen folgten diesem Beispiel. Im Vorfeld der bundesdeutschen gesetzlichen Regelung der Mitbestimmung im Jahre 1951 kam es zu harten Auseinandersetzungen. Nachdem sich in Urabstimmungen über 90 Prozent der Arbeitnehmer in Montanbetrieben für einen Streik zur Durchsetzung der gewerkschaftlichen Forderungen aussprachen, wurden die Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Unternehmern neu aufgenommen, aber wiederholt unterbrochen. Als sich die Situation zuspitzte, schaltete sich der damalige Bundeskanzler in die Gespräche ein. Am 25. Januar 1951 kam die Einigung zustande. Am 10. April 1951 verabschiedete der Bundestag in dritter Lesung mit großer Mehrheit gegen die Stimmen von etwa 50 Abgeordneten das »Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und  Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie«. Das »Montan-Mitbestimmungsgesetz« trat am 7. Juni 1951 in Kraft. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 und das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 rundeten mit der Regelung der betrieblichen Mitbestimmung die Gesetzgebung zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen zunächst ab. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 enthält auch Vorschriften zur unternehmerischen Mitbestimmung und gilt in diesem Teil noch heute. Es gibt den Arbeitnehmern außerhalb der Montanindustrie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Vertreter in die Aufsichtsräte zu entsenden. Im Vergleich zum Montan-Mitbestimmungsgesetz ist das Betriebsverfassungsgesetz 1952 auf eine weit größere Zahl von Unternehmen anzuwenden, weil es alle übrigen Wirtschaftszweige erfasst. Allerdings haben die Arbeitnehmer nach diesem Modell die geringsten Durchsetzungsmöglichkeiten, da es ihnen nur ein Drittel der Aufsichtsratsmandate einräumt.

Die weitere Entwicklung   

Als sich in den 50er Jahren die Montanunternehmen wieder zu größeren Konzernen mit mehreren Konzerntöchtern verflochten, entschloss sich der Gesetzgeber, die Regelungen des Montan-Mitbestimmungsgesetzes auch auf Konzerne zu übertragen, die selbst keine Montanproduktion betrieben, aber Montan-Unternehmen beherrschten. Dieses »Mitbestimmungsergänzungsgesetz« erstreckte 1956 die Montan-Mitbestimmung auf solche Konzernobergesellschaften, bei denen die Montan-Töchter mindestens 50 Prozent der Wertschöpfung des Konzerns erwirtschaften. 1967 und 1971 mussten Sicherungsgesetze erlassen werden, die das Ausscheiden aus der Montan-Mitbestimmung durch Produktionsänderung oder Umstellung der Unternehmensstruktur verzögerten. Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes war  eine gründliche Überarbeitung fällig. Es hatte sich zwar zunächst imgroßen und ganzen bewährt, entsprach aber zuletzt nicht mehr den veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen. Die Neufassung des Jahres 1972 brachte wesentliche Verbesserungen bei den Beteiligungsrechten des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Es stärkte zwar die betriebliche Mitbestimmung, klammerte jedoch die unternehmerische aus, da die entsprechenden Gesetzespassagen des '52er-Gesetzes bestehen blieben und weiterhin fortgalten. Die Mitbestimmungsdiskussion war damit aber nicht erledigt. Im Gegenteil. In den folgenden Jahren wurde hart um eine Weiterentwicklung der unternehmerischen Mitbestimmung gerungen. Die Gewerkschaften waren nach wie vor dafür, das Montan-Modell auf alle Wirtschaftsbereiche zu übertragen, zumal auch in einem Regierungs-Gutachten festgestellt  wurde, dass sich das Gesetz im betrieblichen Alltag bewährt hatte. Was dann am 18. März 1976 bei nur 22 Gegenstimmen als »Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer« verabschiedet wurde, fand weder den Beifall der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber. Den Gewerkschaften ging das Gesetz nicht weit genug. Sie vermissten in wichtigen Punkten gleichgewichtige und gleichberechtigte Mitbestimmung. Die Arbeitgeberverbände wiederum erklärten, dass das Gesetz das Gleichgewicht nachhaltig zu Lasten der unternehmerischen Freiheit verschiebe. Ein Jahr später klagten sie vor dem Bundesverfassungsgericht. Das höchste deutsche Gericht bestätigte 1979 nicht nur die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sondern auch das Mitbestimmungs-Prinzip an sich. 1981 musste sich der Gesetzgeber wieder mit der Montan-Mitbestimmung beschäftigen. Da aufgrund wirtschaftlicher und struktureller Veränderungen wichtige, bis dahin montanmitbestimmte Unternehmen die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllten, sah sich das Parlament veranlasst, eine Übergangsregelung in Kraft zu setzen, wonach die Montan-Mitbestimmung noch für sechs Jahre angewendet werden musste, wenn die Voraussetzungen weggefallen waren. Dieses »Provisorium« wurde 1989 durch das »Gesetz zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung« ersetzt. Es schreibt vor, dass montanmitbestimmte Konzernobergesellschaften die Montan-Mitbestimmung auch nach dem Wegfall der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen beibehalten müssen, solange der Wertschöpfungsanteil der Montan-Töchter mindestens 20 Prozent beträgt oder diese Unternehmen zusammen mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. 

Das Gesetz zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und bei der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft betreffen (Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz), enthält die mitbestimmungsrechtliche Flankierung der steuerlichen EG-Fusions-Richtlinie. Danach werden bestimmte grenzüberschreitende Vorgänge (Betriebsveräußerungen und Anteilsaustausch) von bis dahin bestehenden steuerlichen Belastungen befreit. Wegen der Gefahr, dass durch diese grenzüberschreitenden Unternehmensbewegungen die bundesdeutsche Mitbestimmung ausgehöhlt wird, sieht das Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz folgendes vor: 
1. Soweit die steuerlich erleichterten grenzüberschreitenden Vorgänge (z. B. Betriebsübertragung) in einem deutschen Unternehmen den Wegfall des bisher bei ihm bestehenden Mitbestimmungsstatus zur Folge hätten, sollen diese Vorgänge für die weitere Anwendbarkeit dieses Mitbestimmungsstatus außer Betracht bleiben (mitbestimmungsrechtliche Fiktion). 
2. Wollen Unternehmen diese mitbestimmungsrechtliche Konsequenz nicht tragen, so können sie statt dessen auf die steuerliche Erleichterung verzichten. Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktiengesetzes werden Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern, die neu gegründet oder aus anderen Rechtsformen umgewandelt werden, von der Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat freigestellt. Damit wird die kleine Aktiengesellschaft der GmbH gleicher Größe (Beschäftigtenzahl) gleichgestellt. Es ist kaum damit zu rechnen, dass dies  zu Mitbestimmungsverlusten führen wird, da vor allem - schon bisher mitbestimmungsfreie - GmbH's den Zugang zu der neuen Rechtsform und damit zum Kapitalmarkt suchen werden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1999 
<http://www.bma.bund.de>

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