Das
Betriebsverfassungsgesetz von 1972
dpa
HAMBURG. Das 1972 unter der sozialliberalen Koalition in Kraft
getretene Betriebsverfassungsgesetz löste eine Fassung aus
dem Jahre 1952 ab. Es räumte den Arbeitnehmern mehr
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Arbeitsprozess ein,
vor allem bei Personalfragen wie Einstellungen und
Entlassungen sowie bei Regelungen des Arbeitsablaufs.
Vertreten werden
die Belegschaften durch Betriebsräte, die alle vier Jahre gewählt
werden. Die Mindestgröße eines Betriebes für die Wahl eines
Betriebsrats sind fünf Beschäftigte. Die Arbeit der
Betriebsräte ist ehrenamtlich. Bei Unternehmen mit mehr als
300 Beschäftigten können Betriebsratsmitglieder teilweise
oder ganz von der Arbeit freigestellt werden.
Mindestens einmal
im Jahr muss der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung
Bericht über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
erstatten. Abmachungen über die Höhe von Löhnen und Gehältern
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig und
bleiben den Tarifpartnern - Arbeitgeberverbänden und
Gewerkschaften - überlassen, nehmen in der Praxis aber immer
mehr zu.
Ausgenommen von
einigen Regelungen der Betriebsverfassung sind in Deutschland
so genannte Tendenzbetriebe wie Presse, Rundfunk und
Fernsehen, Kirchen und Parteien. Begründet wird dies mit der
Gefahr einer Beschränkung der im Grundgesetz garantierten
Meinungs- und Koalitionsfreiheit.
Weil immer mehr
Unternehmen Betriebsteile in selbstständige Firmen auslagern,
aber auch wegen neuer Beschäftigungsformen wie Tele- und
Heimarbeit sowie Scheinselbstständigkeit will die rot-grüne
Koalition die Betriebsräte stärken.
Die Novelle des
Betriebsverfassungsgesetzes soll vor der Bundestagswahl 2002
in Kraft treten.
Quelle:
HANDELSBLATT, Sonntag, 01. Oktober 2000
Das alte Betriebsverfassungsgesetz:
<http://www.bma.de/download/gesetze/betrvg.pdf>
Das reformierte Betriebsverfassungsgesetz (Gesetzesentwurf):
<http://www.bma.de/download/gesetzesentwuerfe/BetrVGEntwurf.pdf>