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Das Betriebsverfassungsgesetz von 1972  

dpa HAMBURG. Das 1972 unter der sozialliberalen Koalition in Kraft getretene Betriebsverfassungsgesetz löste eine Fassung aus dem Jahre 1952 ab. Es räumte den Arbeitnehmern mehr Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Arbeitsprozess ein, vor allem bei Personalfragen wie Einstellungen und Entlassungen sowie bei Regelungen des Arbeitsablaufs. 

Vertreten werden die Belegschaften durch Betriebsräte, die alle vier Jahre gewählt werden. Die Mindestgröße eines Betriebes für die Wahl eines Betriebsrats sind fünf Beschäftigte. Die Arbeit der Betriebsräte ist ehrenamtlich. Bei Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten können Betriebsratsmitglieder teilweise oder ganz von der Arbeit freigestellt werden. 

Mindestens einmal im Jahr muss der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung Bericht über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erstatten. Abmachungen über die Höhe von Löhnen und Gehältern zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig und bleiben den Tarifpartnern - Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften - überlassen, nehmen in der Praxis aber immer mehr zu. 

Ausgenommen von einigen Regelungen der Betriebsverfassung sind in Deutschland so genannte Tendenzbetriebe wie Presse, Rundfunk und Fernsehen, Kirchen und Parteien. Begründet wird dies mit der Gefahr einer Beschränkung der im Grundgesetz garantierten Meinungs- und Koalitionsfreiheit. 

Weil immer mehr Unternehmen Betriebsteile in selbstständige Firmen auslagern, aber auch wegen neuer Beschäftigungsformen wie Tele- und Heimarbeit sowie Scheinselbstständigkeit will die rot-grüne Koalition die Betriebsräte stärken. 

Die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes soll vor der Bundestagswahl 2002 in Kraft treten. 

Quelle: HANDELSBLATT, Sonntag, 01. Oktober 2000  

   

Das alte Betriebsverfassungsgesetz: 

<http://www.bma.de/download/gesetze/betrvg.pdf>

Das reformierte Betriebsverfassungsgesetz (Gesetzesentwurf): 

<http://www.bma.de/download/gesetzesentwuerfe/BetrVGEntwurf.pdf>

 

   

   

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