Verordnung über
Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
(IT-AV)
vom 25. Juli 2000
Auf Grund des §
10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Einem Ausländer, der
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf
dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie
abgeschlossen hat oder dessen Qualifikation auf diesem Gebiet
durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein
Jahresgehalt von mindestens 100.000 DM nachgewiesen wurde, soll
für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Berufen der
Informations- und Kommunikationstechnologie eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine erforderliche
Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer nach der
Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte
ausländische Fachkräfte der Informations- und
Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146)
zugesichert oder erteilt ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der
Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder
verlängert.
§
2
Aufenthaltserlaubnis für Absolventen deutscher
Hochschulen
Einem Ausländer, der bei
Antragstellung über eine im Zusammenhang mit einem Hochschul-
oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der
Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte
Aufenthaltsbewilligung verfügt, soll nach im Bundesgebiet
erfolgreich abgeschlossenem Studium eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 1 erteilt und verlängert werden.
§
3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.