Verordnung über die
Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte
der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)
Vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146)
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr.
2, 3, 4, 5, 7 und 8 und des § 292 Abs. 2 Satz 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
Grundsatz
Zur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden
Bedarfs an hochqualifizierten Fachkräften der Informations- und
Kommunikationstechnologie darf die Arbeitserlaubnis nach § 285
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Ausländern mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und an ausländische
Absolventen deutscher Hochschulen und Fachhochschulen nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften erteilt werden.
§ 2
Erforderliche Qualifikation
Die Arbeitserlaubnis kann an
Fachkräfte erteilt werden,
1. die eine Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der
Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen haben
oder
2. deren Qualifikation auf diesem
Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein
Jahresgehalt von mindestens 100.000 DM nachgewiesen wird.
§ 3
Beschäftigungen
Die Arbeitserlaubnis kann in den
Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie,
beispielsweise für Beschäftigungen als
1. System-, Internet- und
Netzwerkspezialist,
2. Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer,
3. Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und
4. Fachkraft für IT-Consulting
erteilt werden.
§ 4
Absolventen deutscher Hochschulen
Die Arbeitserlaubnis kann auch
Ausländern erteilt werden, die sich im Zusammenhang mit einem
Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem
Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie im
Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung gemäß § 3 im
Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums aufnehmen.
§ 5
Höchstzahl der Arbeitserlaubnisse
Die Zahl der Arbeitserlaubnisse
ist für die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung auf 10.000
festgelegt und wird bei weitergehendem Bedarf auf höchstens
20.000 erhöht.
§ 6
Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis
(1) Die erstmalige
Arbeitserlaubnis kann bis zum 31. Juli 2003 beantragt werden.
(2) Die Arbeitserlaubnis wird bei
der Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf
Jahre befristet. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen
dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamtgeltungsdauer
von fünf Jahren erteilt werden.
(3) Nach Erteilung der
erstmaligen Arbeitserlaubnis können weitere Arbeitserlaubnisse
unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt werden.
§ 7
Durchführungsvorschriften
(1) Über die Erteilung der
Arbeitserlaubnis oder deren Zusicherung soll das Arbeitsamt in
der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche entscheiden,
sobald die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen
Angaben und Unterlagen vorliegen.
(2) Die einem Arbeitgeber vor der
Einreise der Fachkraft vom Arbeitsamt gegebene Zusicherung, die
Arbeitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei
Monate der Beschäftigung des Arbeitnehmers die
Arbeitserlaubnis.
§ 8
Vermittlung
Vermittlern, die eine Erlaubnis
zur Arbeitsvermittlung gemäß § 291 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch besitzen, wird auf Antrag vom Landesarbeitsamt
die besondere Erlaubnis zur Vermittlung aus dem Ausland außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftraum für Beschäftigungen gemäß § 3 erteilt.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.
August 2000 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.
§ 8 tritt am 31. Juli 2003 außer Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2000
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung