Was bedeutet Blue-Card bzw. Green-Card ?
Die Green-Card der Bundesregierung wurde durch eine Änderung
des geltenden Rechts ab 01.08.2000 geschaffen. Mit der Blue-Card
in Bayern wird an die bestehende gesetzliche Regelung
angeknüpft. Blue-Card und Green-Card sollen den erleichterten
Erwerb eines Aufenthaltstitels für hochqualifizierte Fachkräfte
auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie
ermöglichen. Es handelt sich um griffige Kurzbezeichnungen für
einen speziellen Aufenthaltstitel.
Wer kann die spezielle Aufenthaltserlaubnis erhalten ?
Bereits nach geltender Rechtslage (§ 5 Abs. 2 der Arbeitsaufenthalteverordnung) kann Fachkräften, die eine
Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder vergleichbare
Qualifikation besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen
fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung
hochqualifizierter Fachleute aus dem IT-Bereich im öffentlichen
Interesse liegt. Aus Vereinfachungsgründen wird davon
ausgegangen, dass eine vergleichbare Qualifikation vorliegt,
wenn mit dem bzw. der ausländischen Mitarbeiter/in für eine
Beschäftigung in dieser Branche ein Jahresgehalt von 51.000 EUR
vereinbart worden ist. Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis ist, dass eine Arbeitsgenehmigung in
Aussicht gestellt oder erteilt ist.
Vereinfachtes Visumsverfahren
Das bisher angewandte Visumsverfahren war sehr kompliziert.
Wenn z. B. eine Nürnberger Firma erfahrene Computerspezialisten
aus Indien einstellen wollte, mussten diese bei der deutschen
Auslandsvertretung ein Visum beantragen. Die Auslandsvertretung
war verpflichtet, die Zustimmung der Ausländerbehörde
einzuholen, ehe das Visum erteilt wurde.
Diese Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde entfällt
künftig. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat im
Rahmen der neuen Regelung der Visumserteilung für IT-Kräfte
durch die deutschen Auslandsvertretungen generell zugestimmt.
Die Ausländerbehörden müssen vor der Visumserteilung nicht mehr
eingeschaltet werden. Dies vereinfacht und beschleunigt die
Visumserteilung.
Nach der Einreise in die Bundesrepublik muss für die hier
tätigen ausländischen Mitarbeiter/innen eine
Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die Ausländerbehörde wird unverzüglich, möglichst innerhalb
einer Woche nach Vorlage der prüffähigen Unterlagen,
entscheiden. Dies trägt zur Verfahrensbeschleunigung bei.
Lediglich das Arbeitsamt muss noch mitwirken. Es ist
vorgesehen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsgenehmigung
beantragen muss. Die deutsche Auslandsvertretung darf ein Visum
nur erteilen, wenn die Arbeitsgenehmigung erteilt oder zumindest
in Aussicht gestellt bzw. zugesichert ist. Arbeitgebern wird
daher empfohlen, die Entscheidung des Arbeitsamts ihren
künftigen Mitarbeitern zuzuleiten, damit sie das Visum erhalten
können. Auf Wunsch ist die Ausländerbehörde bei der
Weiterleitung behilflich.
Diese Regelung gilt auch für erfolgreiche Hochschul- bzw.
Fachhochschulabsolventen mit Studienschwerpunkt Informations-
und Kommunikationstechnologie. Wird vom Arbeitsamt eine
Arbeitsgenehmigung erteilt oder in Aussicht gestellt, kann ohne
vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.