bulletBlue Card

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Stadt Nürnberg, Einwohneramt :

Was bedeutet Blue-Card bzw. Green-Card ?

Die Green-Card der Bundesregierung wurde durch eine Änderung des geltenden Rechts ab 01.08.2000 geschaffen. Mit der Blue-Card in Bayern wird an die bestehende gesetzliche Regelung angeknüpft. Blue-Card und Green-Card sollen den erleichterten Erwerb eines Aufenthaltstitels für hochqualifizierte Fachkräfte auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglichen. Es handelt sich um griffige Kurzbezeichnungen für einen speziellen Aufenthaltstitel.

Wer kann die spezielle Aufenthaltserlaubnis erhalten ?

Bereits nach geltender Rechtslage (§ 5 Abs. 2 der Arbeitsaufenthalteverordnung) kann Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder vergleichbare Qualifikation besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung hochqualifizierter Fachleute aus dem IT-Bereich im öffentlichen Interesse liegt. Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass eine vergleichbare Qualifikation vorliegt, wenn mit dem bzw. der ausländischen Mitarbeiter/in für eine Beschäftigung in dieser Branche ein Jahresgehalt von 51.000 EUR vereinbart worden ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass eine Arbeitsgenehmigung in Aussicht gestellt oder erteilt ist.

Vereinfachtes Visumsverfahren

Das bisher angewandte Visumsverfahren war sehr kompliziert. Wenn z. B. eine Nürnberger Firma erfahrene Computerspezialisten aus Indien einstellen wollte, mussten diese bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen. Die Auslandsvertretung war verpflichtet, die Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen, ehe das Visum erteilt wurde.

Diese Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde entfällt künftig. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat im Rahmen der neuen Regelung der Visumserteilung für IT-Kräfte durch die deutschen Auslandsvertretungen generell zugestimmt. Die Ausländerbehörden müssen vor der Visumserteilung nicht mehr eingeschaltet werden. Dies vereinfacht und beschleunigt die Visumserteilung.

Nach der Einreise in die Bundesrepublik muss für die hier tätigen ausländischen Mitarbeiter/innen eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde wird unverzüglich, möglichst innerhalb einer Woche nach Vorlage der prüffähigen Unterlagen, entscheiden. Dies trägt zur Verfahrensbeschleunigung bei.

Lediglich das Arbeitsamt muss noch mitwirken. Es ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsgenehmigung beantragen muss. Die deutsche Auslandsvertretung darf ein Visum nur erteilen, wenn die Arbeitsgenehmigung erteilt oder zumindest in Aussicht gestellt bzw. zugesichert ist. Arbeitgebern wird daher empfohlen, die Entscheidung des Arbeitsamts ihren künftigen Mitarbeitern zuzuleiten, damit sie das Visum erhalten können. Auf Wunsch ist die Ausländerbehörde bei der Weiterleitung behilflich.

Diese Regelung gilt auch für erfolgreiche Hochschul- bzw. Fachhochschulabsolventen mit Studienschwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie. Wird vom Arbeitsamt eine Arbeitsgenehmigung erteilt oder in Aussicht gestellt, kann ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

  

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