Zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten
Pensionszusage, zur Qualifizierung als verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) und zur Aufrechterhaltung
und Anpassung dieser Pensionszusage.
1. Ob eine Pensionszusage zu
Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb zu einer vGA
führt, ist grundsätzlich nach
den
Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu beurteilen.
2. War die
Erteilung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst,
so führt die
spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht allein deshalb zu einer
vGA, weil die
wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Gesellschaft sich
verschlechtert haben. Eine
vGA kann
vielmehr nur dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und
gewissenhafter
Geschäftsleiter in der gegebenen Situation eine einem
Fremdgeschäftsführer erteilte
Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte.
3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht
schon dann zur Anpassung
einer
Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte Rückstellung zu
einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führt.
4. Die Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch
das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst,
weil eine zusätzlich bestehende Versorgungsverpflichtung für den
Invaliditätsfall
nicht
finanzierbar ist (gegen BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I
1999, 512).