bulletBFH : Urteil vom 08.11.2002, I R 70/99

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Zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Pensionszusage, zur Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und zur Aufrechterhaltung und Anpassung dieser Pensionszusage.

 
1. Ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das

Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb zu einer vGA führt, ist grundsätzlich nach

den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu beurteilen.

2. War die Erteilung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst,

so führt die spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht allein deshalb zu einer vGA, weil die

wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben. Eine

vGA kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter

Geschäftsleiter in der gegebenen Situation eine einem Fremdgeschäftsführer erteilte

Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte.

 
3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht schon dann zur Anpassung

einer Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führt.

 
4. Die Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch das Gesellschaftsverhältnis

veranlasst, weil eine zusätzlich bestehende Versorgungsverpflichtung für den Invaliditätsfall

nicht finanzierbar ist (gegen BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999, 512).

<Urteil vom 8. November 2000, I R 70/99>

  

 

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