bulletWettbewerbsverbot

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

 

Der Arbeitnehmer unterliegt im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot.

Der Ausgangspunkt für die Verpflichtungen des Arbeitnehmers, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten und zur Verschwiegenheit ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer ist auf Grund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet grundsätzlich alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber abträglich sein könnte. Diese Verpflichtung besteht auch ohne eine entsprechende vertragliche Regelung (vgl. BAG 16.06.76 AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 8; BAG 17.10.1969 AP BGB § 611 Verschwiegenheitspflicht NR. 7).
 
Die Treuepflicht besteht bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie trifft daher auch den freigestellten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
 
Mit § 60 Abs. 1 HGB werden die Pflichten des Arbeitnehmers durch ein Wettbewerbsverbot für die Dauer des Arbeitsverhältnisses konkretisiert. Die § § 60 f. HGB finden auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung. Ist zwischen den Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen worden, so ist es dem Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verboten, zu seinem Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung in Konkurrenz zu treten. Es ist dem Arbeitnehmer sowohl untersagt im Handelszweig des Arbeitgebers ein Handelsgewerbe als auch Geschäfte in eigenem oder auf fremden Namen zu betreiben. Ausnahmsweise gilt nach § 60 Abs. 2 HGB die Einwilligung jedoch als unwiderlegbar vermutet, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom Handelsgewerbe des Arbeitnehmers wusste und trotzdem dessen Aufgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
    

 
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