bulletNachvertragliches Wettbewerbsverbot

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Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb, also keine Konkurrenz zu machen, endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisse.
 
Die Konkurrenztätigkeit seines früheren Mitarbeiters kann der Arbeitgeber nur verhindern, wenn er mit diesem Arbeitnehmer eine Vereinbarung trifft bzw. getroffen hat, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält.
 
Dabei gilt der der Grundsatz der bezahlten Karenz. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung dafür bezahlen, dass sich dieser dem Wettbewerb mit dem früheren Arbeitgeber „enthält“.
Einzelheiten regeln hierzu § § 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).

 

 
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