bulletTarifrecht

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht


  
Das Tarifrecht ist ein Teil des Arbeitsrechts und zwar des kollektiven Arbeitsrechts. Das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen folgt aus der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes garantierten Tarifautonomie.

Wesentlichen Bestandteil des Tarifrechts sind die Tarifverträge.

Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband oder einzelnen Arbeitgebern/ innen auf der einen Seite und einer Gewerkschaft auf der anderen Seite geschlossen wird (Tarifvertragsparteien).
Im Tarifvertrag werden unter anderem Rechtnormen vereinbart, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen.

Ein Tarifvertrag gilt zunächst nur dann zwingend, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils Mitglieder der den Tarifvertrag schließenden Parteien sind. Ferner ist ein Tarifvertrag dann zwingend anzuwenden, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt wurde, das heißt, für alle Arbeitgeber einer bestimmten Branche verbindlich gilt [
Verzeichnis "Allgemeinverbindliche Tarifverträge", Stand 1.4.2011].
Ansonsten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages oder einzelner Regelungen daraus vereinbart haben.

Die Tarifvertragsparteien haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den obersten Arbeitsbehörden der Bundesländer Ausfertigungen der abgeschlossenen Tarifverträge zu übersenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist verpflichtet ein Tarifregister zu führen, während die obersten Arbeitsbehörden der Länder eine solche Einrichtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen können.

    

 
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