bullet Stellenausschreibung und Vorstellungsgespräch

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

 

1. Regeln für die Stellenausschreibung

 

Die Geltung des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erstreckt sich nicht nur auf den Arbeitsvertrag und das bestehende Arbeitsverhältnis, sondern auch auf das Vertragsanbahnungsverhältnis. Aus diesem Grunde müssen Stellenausschreibungen wie auch die Auswahl der Bewerber und die Einstellungsentscheidung frei von Diskriminierungen sein.

 

Der Gesetzgeber hat deshalb in § 11 AGG geregelt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf.

 

Es ist zu empfehlen, dass sich die Stellenausschreibung ausschließlich auf die Tätigkeit selbst und die im Rahmen der Tätigkeit notwendigen Anforderungen bezieht. Alle sonstigen Attribute, die nicht unmittelbar die Tätigkeitsausübung betreffen, haben in der Stellenausschreibung keinen Platz mehr.

Angesichts der Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr des § 22 AGG stellt eine diskriminierende Stellenausschreibung stets einen wichtigen Baustein für die Feststellung der Diskriminierung und gegebenenfalls Verurteilung zu Schadenersatz/Entschädigung dar.

 

2. Das Vorstellungsgespräch

 

Wenn ein Kandidat vor oder während des Vorstellungsgesprächs lügt, kann sich der Arbeitgeber wegen Arglist im Wege der Anfechtung von dem Vertrag lösen. Bei unzulässigen Fragen des Arbeitgebers während des Vorstellungsgesprächs hat der Kandidat allerdings ein Recht auf Lügen. Unzulässig ist eine Frage des Arbeitgebers dann, sofern sie nichts mit der künftigen Tätigkeit zu tun hat.

Beispiele für unzulässige Fragen:

Frage nach Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft (Ausnahme: Einstellung bei Tendenzbetrieben);

Frage nach letztem Verdienst;

Frage nach bestehender Schwangerschaft;

Frage nach strafrechtlichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte (Ausnahme: Einstellung bei einer Bank oder in anderen Bereichen, in denen der Bewerber Gelder zu verwalten hat);

Frage nach Schwerbehinderteneigenschaft, sofern sie zu Diskriminierungszwecken eingesetzt wird. Zulässig ist die Frage, soweit eine Schwerbehinderung die Erfüllung der konkreten arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigen würde.

 

3. Vorstellungskosten

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Vorstellungskosten wie Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Verdienstausfall zu ersetzen, wenn er den Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Der Anspruch ergibt sich aus dem Auftragsrecht (§ 670 BGB). Auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt es dabei nicht an. Vorstellungskosten werden nicht ersetzt, wenn der Bewerber sich unaufgefordert vorstellt, oder der Arbeitgeber der Vorstellung nur zustimmt. Keine Verpflichtung zum Ersatz der Vorstellungskosten besteht außerdem, wenn der Arbeitgeber die Erstattung zuvor (nicht erst beim Gespräch) ausdrücklich ausgeschlossen hat.


 

SEITENANFANG
 

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

 

SEITENANFANG

ZURÜCK

  <Kontakt & Impressum>  

  
 Home