bulletSozialplan und Interessenausgleich

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht


  
Der Interessenausgleich steht in enger Beziehung zum Sozialplan, denn wenn der Arbeitgeber eine beteiligungspflichtige Betriebsänderung plant, löst das beide Beteiligungsrechte gleichzeitig aus (§ 112 BetrVG). In ihrer Zielrichtung unterscheiden sich beide Beteiligungsrechte jedoch grundlegend.

Während der Interessenausgleich Art und Ausmaß der betrieblichen Einschnitte definiert, regelt der Sozialplan Art und Ausmaß einer Entschädigung infolge einer Betriebsänderung (bzw. des Interessenausgleichs), nämlich für die Arbeitnehmer, die durch die Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren oder die ihn nur unter verschlechterten Bedingungen behalten können.

Der Sozialplan dient nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) "dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile", die Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung erleiden. In Betrieben mit mehr als 20 regelmäßigen Mitarbeiter, kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen einen Sozialplan verlangen und sogar gegen den Willen des Arbeitgebers in einer Einigungsstelle durchsetzen. Sozialpläne regeln insbesondere Abfindungszahlungen, aber auch die Erstattung von Fahrt- und Umzugskosten und Maklerkosten oder einen Anspruch auf Fortbildung. Die Höhe der Abfindung wird mit einer Abfindungsformel festgelegt, die zumeist Betriebszugehörigkeit, Alter und Gehalt berücksichtigt.
Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplans ist, dass der Betroffene dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfällt.

Während der Sozialplan die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung ausgleichen oder mildern soll, geht es für den Arbeitgeber im sogenannten Interessenausgleich darum, mit dem Betriebsrat eine Verständigung über das "Ob" und "Wie" der geplanten Betriebsänderung zu versuchen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18.11.2003, Az.: 1 AZR 30/03).

In den Interessenausgleich gehören daher Regelungen über die Art und Weise der Durchführung des Personalabbaus - z.B. die Auswahl der infolge des Personalabbaus ausscheidenden Arbeitnehmer. Dass Regelungen über die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer systematisch zum Interessenausgleich gehören, machen u. a. die Bestimmungen des § 1 Abs. 5 KSchG (nF) und des § 125 Abs. 1 InsO über die Namensliste in einem Interessenausgleich deutlich. Das unterscheidet den Interessenausgleich, was häufig nicht auseinander gehalten wird, vom Sozialplan.
  
  

 

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

 

SEITENANFANG

ZURÜCK

  
 Home