bulletScheinselbständigkeit

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Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die Parteinen zwar nach der vertraglichen Gestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen des einen für den anderen vereinbart haben, in der tatsächlichen Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses wird aber nichtselbständige Arbeit erbracht, die typischerweise ein Arbeitsverhältnis kennzeichnet.
 
Die Arbeitsleistung wird also nicht wie ein Selbständiger, sondern in einem wirtschaftlich und sozialen Abhängigkeitsverhältnis geleistet. Eine solche Konstellation hat zur Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, unter Umständen allerdings nur Rentenversicherungsbeiträge (nach) zu entrichten sind.

Daneben besteht ein erhebliches strafrechtliches Risiko nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Nach dieser Vorschrift wird infolge der Qualifikation als Scheinselbständigkeit das Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung bestraft.

 

 
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