bulletProbezeit

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

 
In der Regel wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer vorgeschalteten Probezeit vereinbart.

Das ist harmlos, bedeutet es doch nur, dass der Arbeitnehmer während der vereinbarten Zeit „erprobt“ wird. Meistens wird im Zusammenhang mit dieser Probezeit noch vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit mit der gesetzlichen Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden kann.

Daneben gibt es noch das sog. Probearbeitsverhältnis. Dabei handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das mit dem Ablauf der Erprobungszeit endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


 

 
Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

 

SEITENANFANG

ZURÜCK

  <Kontakt & Impressum>  

  
 Home