bulletDas Günstigkeitsprinzip

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Nach dem Günstigkeitsprinzip kann von den Normen eines Tarifvertrages (Mindestbedingungen) lediglich zugunsten des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden, es sei denn, eine Tariföffnungsklausel lässt ausdrücklich auch negative Abweichungen zu (§ 4 III TVG).

Günstigere Bedingungen, die schon bestanden haben, bleiben beim Inkrafttreten des Tarifvertrages in Geltung.

Das Günstigkeitsprinzip gilt nicht im Verhältnis des Tarifvertrages zu Gesetzen. Dispositives Gesetzesrecht ist jedoch grundsätzlich auch durch Tarifvertrag abdingbar (tarifdispositives Recht). Statt des Günstigkeitsprinzips gilt im Konfliktfall das Ordnungsprinzip, wenn eine zeitlich spätere Regelung eine frühere aufhebt.

Vielfach wird eine Auflockerung des Günstigkeitsprinzips dahingehend verlangt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat oder Belegschaft auch ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbaren können, um die besondere Situation oder Notlage eines Betriebes zu berücksichtigen. Sowohl eine entsprechende Änderung des Tarifvertragsgesetzes ist in der Diskussion wie Regelungen auf tarifvertraglicher Ebene.


 

 
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