Unter Freistellung versteht man die Befreiung von der Arbeitspflicht. 
		Der Anspruch auf Fortzahlung des Einkommens entfällt dabei grundsätzlich 
		nicht. 
		Es gibt verschiedene Gründe, die eine Freistellung rechtfertigen können.
		
		
		Stellensuche,
		der eine Kündigung vorausgegangen ist, unabhängig davon ob arbeitgeber- 
		oder arbeitnehmerseitig. Einzige Ausnahme ist die außerordentliche 
		fristlose Kündigung, bei der kein Anspruch besteht. Anspruch dagegen 
		besteht auch im Fall einer Änderungskündigung, eines Aufhebungsvertrags 
		mit Auslauffrist, einem befristeten Arbeitsverhältnis, bei 
		Auszubildenden und Teilzeitkräften. Der Anspruch ist mindestens 2 Tage 
		vor der Freistellung beim Arbeitgeber zu beantragen. Zur Stellensuche 
		zählen Vorstellungsgespräche, Informationsgespräche beim Arbeitsamt oder 
		einer Jobvermittlung und Eignungstests und Untersuchungen. Die 
		Freistellung wird auf den Urlaub in der Regel nicht angerechnet, d.h. 
		der Anspruch auf Urlaub bleibt davon unberührt. Die Freistellung ist vom 
		Arbeitgeber zu genehmigen, kann aber nicht verweigert werden.
		
		
		Weiterbildung
		Eine Freistellung ist möglich im Rahmen des Bildungsurlaubs.
		
		
		Pflege kranker Angehöriger, insbesondere Kinder
		Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung eines Kindes besteht, 
		sofern dieser nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. 
		Maximal 5 Arbeitstage können so zur Pflege verwendet werden. Danach 
		besteht die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung. Für beide Fälle 
		ist ein ärztliches Attest erforderlich. Weitere Voraussetzungen sind das 
		Fehlen anderer Personen, die die Pflege übernehmen können und dass das 
		Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig ist. 
		Alleinerziehende können pro Kind bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr oder 
		maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern nehmen, bei Elternpaaren 
		sind es 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, bzw. maximal 25 
		Arbeitstage. In der unbezahlten Freistellung entrichtet die gesetzliche 
		Krankenkasse Krankengeld. 
		
		Schwangerschaft
		Innerhalb des Mutterschutz werden Sie 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der 
		Entbindung freigestellt. Schließt Ihr Gesundheitszustand die 
		Berufsausübung aus, werden Sie freigestellt mit Lohnfortzahlung. Bei 
		eingeschränkter Tätigkeit erhalten Sie den Durchschnittslohn der letzten 
		3 Monate vor der Schwangerschaft. Können Vorsorgeuntersuchungen und 
		Beratungstermine nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden, können 
		Sie sich für diese Zeit freistellen lassen 
		Freistellung sind auch möglich bei Hochzeit (eigene, der Kinder), 
		Niederkunft der Ehefrau, Beerdigungen im Familienkreis, Umzug, 
		Öffentliches Ehrenamt (z.B. Schöffe bei Gericht), Wahrnehmung amtlicher 
		Termine, Wahrnehmung von Arztterminen, wenn diese nicht außerhalb der 
		Arbeitszeit erfolgen können oder sie zu dem jeweiligen Zeitpunkt 
		notwendig sind, also bei akuten Beschwerden. 
 
		Freistellung nach Kündigung
		Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist dann möglich, 
		wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden 
		kann. Dies ist der Fall, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer 
		sonstigen schweren Arbeitsvertragsverletzung besteht, aus 
		Beschäftigungsmangel keine Arbeit vorliegt, Auseinandersetzungen 
		zwischen den Arbeitskollegen zu befürchten ist. Generell hat der 
		Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung, solange das 
		Vertragsverhältnis besteht.
		Einvernehmliche Freistellungen sind gekennzeichnet durch einen weiter 
		bestehenden Arbeitsvertrag. In diesem, im Tarifvertrag oder in der 
		Betriebsvereinbarung können die Freistellungen definiert und geregelt 
		sein. Die geltenden Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem 
		Arbeitnehmer bleiben bestehen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer seine 
		Pflichten wie Wettbewerbsverbot oder Verschwiegenheit einzuhalten.
		Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Im Regelfall 
		zahlt der Arbeitgeber das Einkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 
		weiter, wenn er an der Freistellung interessiert ist. Erfolgt die 
		Befreiung auf Wunsch des Mitarbeiters, bleibt sie normalerweise 
		unbezahlt.
		
		Bestehende Urlaubsansprüche 
		sind erstmal nicht auf die 
		Freistellung anzurechnen. Gängige Praxis ist daher, dass der Urlaub 
		seitens des Arbeitgebers erteilt wird und danach die Freistellung 
		erklärt wird. Eine andere Variante sind entsprechende Regelungen im 
		Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.