bulletFreistellung

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

 
Unter Freistellung versteht man die Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch auf Fortzahlung des Einkommens entfällt dabei grundsätzlich nicht.
Es gibt verschiedene Gründe, die eine Freistellung rechtfertigen können.

Stellensuche,
der eine Kündigung vorausgegangen ist, unabhängig davon ob arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitig. Einzige Ausnahme ist die außerordentliche fristlose Kündigung, bei der kein Anspruch besteht. Anspruch dagegen besteht auch im Fall einer Änderungskündigung, eines Aufhebungsvertrags mit Auslauffrist, einem befristeten Arbeitsverhältnis, bei Auszubildenden und Teilzeitkräften. Der Anspruch ist mindestens 2 Tage vor der Freistellung beim Arbeitgeber zu beantragen. Zur Stellensuche zählen Vorstellungsgespräche, Informationsgespräche beim Arbeitsamt oder einer Jobvermittlung und Eignungstests und Untersuchungen. Die Freistellung wird auf den Urlaub in der Regel nicht angerechnet, d.h. der Anspruch auf Urlaub bleibt davon unberührt. Die Freistellung ist vom Arbeitgeber zu genehmigen, kann aber nicht verweigert werden.

Weiterbildung
Eine Freistellung ist möglich im Rahmen des Bildungsurlaubs.

Pflege kranker Angehöriger, insbesondere Kinder
Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung eines Kindes besteht, sofern dieser nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Maximal 5 Arbeitstage können so zur Pflege verwendet werden. Danach besteht die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung. Für beide Fälle ist ein ärztliches Attest erforderlich. Weitere Voraussetzungen sind das Fehlen anderer Personen, die die Pflege übernehmen können und dass das Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und hilfebedürftig ist. Alleinerziehende können pro Kind bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr oder maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern nehmen, bei Elternpaaren sind es 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, bzw. maximal 25 Arbeitstage. In der unbezahlten Freistellung entrichtet die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.

Schwangerschaft
Innerhalb des Mutterschutz werden Sie 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung freigestellt. Schließt Ihr Gesundheitszustand die Berufsausübung aus, werden Sie freigestellt mit Lohnfortzahlung. Bei eingeschränkter Tätigkeit erhalten Sie den Durchschnittslohn der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft. Können Vorsorgeuntersuchungen und Beratungstermine nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden, können Sie sich für diese Zeit freistellen lassen
Freistellung sind auch möglich bei Hochzeit (eigene, der Kinder), Niederkunft der Ehefrau, Beerdigungen im Familienkreis, Umzug, Öffentliches Ehrenamt (z.B. Schöffe bei Gericht), Wahrnehmung amtlicher Termine, Wahrnehmung von Arztterminen, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen können oder sie zu dem jeweiligen Zeitpunkt notwendig sind, also bei akuten Beschwerden.
 
Freistellung nach Kündigung
Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist dann möglich, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schweren Arbeitsvertragsverletzung besteht, aus Beschäftigungsmangel keine Arbeit vorliegt, Auseinandersetzungen zwischen den Arbeitskollegen zu befürchten ist. Generell hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung, solange das Vertragsverhältnis besteht.
Einvernehmliche Freistellungen sind gekennzeichnet durch einen weiter bestehenden Arbeitsvertrag. In diesem, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung können die Freistellungen definiert und geregelt sein. Die geltenden Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bleiben bestehen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer seine Pflichten wie Wettbewerbsverbot oder Verschwiegenheit einzuhalten.
Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Im Regelfall zahlt der Arbeitgeber das Einkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter, wenn er an der Freistellung interessiert ist. Erfolgt die Befreiung auf Wunsch des Mitarbeiters, bleibt sie normalerweise unbezahlt.

Bestehende Urlaubsansprüche
sind erstmal nicht auf die Freistellung anzurechnen. Gängige Praxis ist daher, dass der Urlaub seitens des Arbeitgebers erteilt wird und danach die Freistellung erklärt wird. Eine andere Variante sind entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. 

   

 
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