Freie Mitarbeiter sind bei dem Unternehmen für das sie tätig werden
		nicht angestellt. Die freie Mitarbeit wird unter Berücksichtigung 
		der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor allem dann angenommen, 
		wenn der freie Mitarbeiter selbst über die Durchführung seines 
		Arbeitsauftrages entscheiden kann und daher nicht nur die Art und Weise 
		der Durchführung, sondern auch deren Zeitpunkt und Ort bestimmt. 
		
		
		
		Von 
		entscheidender Bedeutung ist jedoch die Frage der 
		Weisungsunabhängigkeit, die eine freie Mitarbeit ausmacht. Ist, 
		unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, eher von einer 
		persönlichen Abhängigkeit auszugehen, so spricht dies eindeutig für die 
		Existenz eines Arbeitsverhältnisses.
		Die Selbstständigkeit bzw. Scheinselbstständigkeit von freien 
		Mitarbeitern findet sich in SGB IV, § 7, Abs.4 geregelt. 
		
		Bei der freien Mitarbeit besteht kein Arbeitsverhältnis im 
		arbeitsrechtlichen Sinn. Arbeitsrechtliche Sondervorschriften wie etwa das 
		Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das 
		Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz kommen bei diesem 
		Dienstverhältnis nicht zum Tragen.
		
		
		Der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter ist kein Arbeitsvertrag, 
		sondern ein Dienst- oder Werkvertrag. Der freie Mitarbeiter 
		erhält auch kein Gehalt, sondern ein Honorar.
		
		(Anerkannte) freie Mitarbeiter sind oft hoch qualifiziert und auf bestimmte Aufgaben 
		spezialisiert (z.B. als Programmierer, Journalisten, Lektoren, 
		Museums-Kuratoren, Musiker, Dozenten).