bulletVertrag über Freie Mitarbeit

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht


  
Freie Mitarbeiter sind bei dem Unternehmen für das sie tätig werden nicht angestellt. Die freie Mitarbeit wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor allem dann angenommen, wenn der freie Mitarbeiter selbst über die Durchführung seines Arbeitsauftrages entscheiden kann und daher nicht nur die Art und Weise der Durchführung, sondern auch deren Zeitpunkt und Ort bestimmt.

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die Frage der Weisungsunabhängigkeit, die eine freie Mitarbeit ausmacht. Ist, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, eher von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen, so spricht dies eindeutig für die Existenz eines Arbeitsverhältnisses.
Die Selbstständigkeit bzw. Scheinselbstständigkeit von freien Mitarbeitern findet sich in SGB IV, § 7, Abs.4 geregelt.

Bei der freien Mitarbeit besteht kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Arbeitsrechtliche Sondervorschriften wie etwa das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz kommen bei diesem Dienstverhältnis nicht zum Tragen.

Der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienst- oder Werkvertrag. Der freie Mitarbeiter erhält auch kein Gehalt, sondern ein Honorar.

(Anerkannte) freie Mitarbeiter sind oft hoch qualifiziert und auf bestimmte Aufgaben spezialisiert (z.B. als Programmierer, Journalisten, Lektoren, Museums-Kuratoren, Musiker, Dozenten).
 

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