bulletArbeitslohn

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

 
Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen.

Dabei können die Einnahmen in Geld oder in Geldeswert (z.B. Sachbezüge) bestehen. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Bezüge handelt oder ob der Arbeitnehmer auf die Zahlungen einen Rechtsanspruch hat.
Der Arbeitslohn gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dem laufenden Arbeitslohn (z.B. Monatsgehalt, Tageslohn, geldwerte Vorteile, Mehrarbeitszuschläge) können dem Arbeitnehmer auch sonstige Bezüge zufließen. Sonstige Bezüge kommen nicht regelmäßig zur Auszahlung. Typische sonstige Bezüge sind: Dreizehntes Gehalt, Abfindungen oder Tantiemen.

Nicht zum Arbeitslohn gehören Leistungen, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im betrieblichen Interesse erbringt, da in diesem Fall keine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft vorliegt. Hierzu gehören zum Beispiel: Vorsorgeuntersuchungen oder Fortbildungsmaßnahmen.

 

 
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