bulletAnrechnung Abfindung auf Arbeitslosengeld

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Vor einigen Jahren gab es tatsächlich eine Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld. Die damalige Regelung wurde aber schon vor längerer Zeit abgeschafft. Seitdem gibt es keine grundsätzliche Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld mehr.

Statt dessen findet eine Anrechnung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen statt, die in § 143a SGB III geregelt sind.
Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat.
Wird die Kündigungsfrist allerdings eingehalten, bleibt für eine solche Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kein Raum.

 

 
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