Vor
einigen Jahren gab es tatsächlich eine Anrechnung von Abfindungen auf
Arbeitslosengeld. Die damalige Regelung wurde aber schon vor längerer
Zeit abgeschafft. Seitdem gibt es keine grundsätzliche Anrechnung
von Abfindungen auf Arbeitslosengeld mehr.
Statt dessen findet eine
Anrechnung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen statt, die in §
143a SGB III geregelt sind.
Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu
einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose
eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu
beanspruchen hat.
Wird die Kündigungsfrist allerdings eingehalten, bleibt für eine solche
Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kein Raum.