bulletAllgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es seit 2006. Es soll der Diskriminierung vorbeugen.

Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen

-       der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,

-       des Geschlechts,

-       der Religion oder Weltanschauung,

-       einer Behinderung,

-       des Alters oder

-       der sexuellen Identität

zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. § 1 AGG).


Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AGG in Verbindung mit den Vorschriften der Abschnitte 2 – 5 des AGG.

 

Erfasst sind im Arbeitsrecht:

 

- die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen bei Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren, sowie für den beruflichen Aufstieg,

- die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen bei bestehenden und bei beendeten Arbeitsverhältnissen,

- der Zugang zu allen Formen der Berufsberatung, Berufsbildung, beruflichen Weiterbildung und der Umschulung

- die Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung
 

- der Sozialschutz und die Bildung

- der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum,

- die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Kündigungen.
 

Der persönliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 6 AGG.
§ 7 Abs. 1 AGG verbietet Benachteiligungen der „Beschäftigten“. Dazu gehören im Arbeitsrecht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AGG folgende Personengruppen:

- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie

- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (hierzu gehören die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte).

Als Beschäftigte gem. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG gelten auch

- Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis und

- Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Erfasst sind damit alle Beschäftigten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter gilt hingegen § 24 AGG.

Erfasst sind gem. § 6 Abs. 3 AGG ferner Selbständige und Organmitglieder, sofern es um die Bedingungen des Zugangs zur Erwerbstätigkeit oder des beruflichen Aufstiegs geht.

 

 

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