bulletAllgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und Arbeitsvertrag

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AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen

Was sind AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Regelungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind. Somit: Nicht nur die Regelungen, die mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ überschrieben sind, fallen auch unter diesen Begriff. Generell kann man sagen, dass alle Musterverträge, gedruckte Vereinbarungen mit ausfüllbaren Lücken etc. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Rechtssinne darstellen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der „Verwender“ (derjenige, der die Vorlage zur Unterschrift vorlegt) dieses Muster bereits mehrfach verwendet hat. Entscheidend ist der Wille, dieses Muster für eine Vielzahl von weiteren Fällen zu verwenden. Abzugrenzen ist ein solches Muster von einem individuell verhandelten und gestalteten Vertrag.

Können Arbeitsverträge unter diese Regelung fallen?

Grundsätzlich können auch Arbeitsverträge, soweit sie für eine Vielzahl von Verträgen erstellt wurden, auch als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bewertet werden. Diese Frage hat sich erst aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung gestellt. Aufgrund dieser dann neuen gesetzlichen Regelung des BGB (seit 01. Januar 2002) haben die Vorschriften der Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen Einfluss in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden. Ursprünglich waren diese in dem AGB Gesetz enthalten. Das AGB-Gesetz sah eine ausdrückliche Ausnahme in § 23 Abs. 1 AGBG für Arbeitsverträge vor.

Das BGB enthält jedoch keine derartige Ausnahmeregelung. Vor diesem Hintergrund entbrannte eine Diskussion über die Anwendung der nun in § 305 ff BGB enthaltenen Regelungen. Das Bundesarbeitsgericht vertritt (seit Entscheidung v. 25.05.05) die Ansicht, dass die Vorschriften der § 305 ff BGB grundsätzlich Anwendung finden, wenn auch unter Beachtung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten.

Weshalb ist diese Frage interessant?

Die Regelungen des § 305 ff BGB unterwerfen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer besonderen Kontrolle. Somit kann eine Regelung, die zwar aufgrund des besonderen Vertrages als angemessen und wirksam anzusehen ist, aufgrund Verstoßes gegen eine Bestimmung der § § 305 – 310 BGB unwirksam sein. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Vorschriften des § 305 ff BGB eine abstrakte Prüfung vornehmen und bei Verstoß gegen die aufgestellten Grundsätze die Klausel schlicht wegfällt, ohne Anpassung an das, was von beiden Parteien vielleicht gewollt oder gewünscht war. Entscheidend hierbei ist z.B. auf die Regelung des § 307 BGB hinzuweisen, der die unangemessene Benachteiligung auch bei unklarer Regelung erfasst. Wenn z.B. eine Regelung abstrakt gesehen unklar oder schwer verständlich ist, kann die Regelung aufgrund Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sein, obwohl dies den Parteien bislang noch nicht aufgefallen ist.

Sollte eine Regelung gegen die Bestimmungen des BGB verstoßen, sind diese grundsätzlich unwirksam, teilweise mit Wertungsmöglichkeiten des Gerichts, teilweise ohne. Das bedeutet, dass keine der beiden Parteien an diese Regelung gebunden ist, ein Verstoß gegen diese Regelung kann damit keine Konsequenzen nach sich ziehen.

Die wesentlichen Vorschriften lauten:

§ 305 BGB: Einbeziehung allgemeiner Vorschriften in den Vertrag

Lagen mir alle Bedingungen zum Zeitpunkt der Unterschrift des Vertrages vor oder konnten die Parteien zumindest Kenntnis von diesen erlangen (erkennbarer Aushang im Büro)?

§ 307 BGB: unangemessene Benachteiligung

Ist die vertragliche Regelung verständlich? Können die Pflichten und Rechte klar aus der Regelung entnommen werden? Sind die gegenseitigen Leistungen in einem Gleichgewicht oder nicht (z.B. 40 Std/Woche Arbeit bei 400,00 Euro Monatslohn)?

§ 308 BGB: Auflistung diverser Regelungen, die unter Umständen zu einer Unwirksamkeit führen können

§ 309 BGB: Auflistung diverser Regelungen, die in jedem Fall zu einer Unwirksamkeit führen

Etwas anderes gilt in der Regel, wenn eine Klausel individuell ausgehandelt wurde.

 

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