Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisse kann dem Arbeitnehmer nach
der Kündigung eine sog. Abfindung gezahlt werden. Mit der Abfindung
sollen alle aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung
gegebenenfalls noch bestehenden Ansprüche
abgegolten werden.
Eine grundlegende Neuerung seit 01.01.2004 betrifft den
Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung.
Bislang war für einfache Arbeitnehmer kein gesetzlicher
Abfindungsanspruch vorgesehen. Die in der Praxis häufige Abfindung
beruhte einzig und allein auf Vereinbarungen der Parteien, die nicht
selten erst vor Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses
getroffen worden sind.
Diese Abfindungsregelung (§ 1a Kündigungsschutzgesetz) steht unter drei Voraussetzungen:
Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
Der Arbeitgeber bietet bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für
den Fall an, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
Diese Abfindung liegt in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr
des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs
Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden. Werden diese
Voraussetzungen eingehalten und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist
verstreichen, dann ist der Abfindungsbetrag fällig.
Liegen die Vorrausetzungen für den vorgenannten Abfindungsanspruch nicht
vor, kann eine Abfindung nur noch als Grundlage einen
Sozialplan, eine Aufhebungsvereinbarung, einen
Tarifvertrag, eine gerichtlichen Festsetzung nach einer
Auflösungsentscheidung oder eine gerichtlichen Festsetzung
eines Nachteilsausgleichs haben.
Auf Abfindungen müssen in der Regeln keine Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet werden. Die Abfindung unterliegt als Einkunft aus
unselbständiger Arbeit der Einkommenssteuer.
Unter
bestimmten Voraussetzungen (§ § 24, 34 Einkommensteuergesetz) kann eine
Abfindung aber als außerordentliche
Einkünfte ermäßigt besteuert werden (so genannte Fünftelungsregelung).