bulletGesetzentwurf zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung  

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Rechtsberatung.

      

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 27.08.2008

Mehr Beschäftigte sollen am Erfolg ihres Unternehmens teilhaben. Das Bundeskabinett beschloss einen Gesetzentwurf zur stärkeren Förderung der Mitarbeiterbeteiligung.

Bei der Gewinn- oder Erfolgsbeteiligung erhalten die Mitarbeiter zusätzlich zum Lohn eine erfolgsabhängige Zuwendung. Bei der Kapitalbeteiligung stellen die Mitarbeiter ihrem Unternehmen eigenes Kapital zur Verfügung und werden dadurch in der Regel Miteigentümer.

Gewinn- und Kapitalbeteiligung lassen sich auch kombinieren. In diesem Fall wird die Gewinnbeteiligung nicht geldlich, sondern in Form von Kapitalanteilen ausgezahlt. 

Regelungen im Einzelnen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen steigt auf 20 Prozent (bisher 18 Prozent). Außerdem werden die Einkommensgrenzen hierbei für Ledige von 17.900 auf 20.000 Euro und für Verheiratete von 35.800 auf 40.000 Euro erhöht.
Die betriebliche Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird gestärkt. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für direkte Beteiligungen an der Firma steigt auf 360 Euro. Bisher lag dieser Freibetrag bei 135 Euro.
Zusätzlich zur direkten Beteiligung werden künftig Beteiligungen auch über neue Mitarbeiterbeteiligungsfonds zum Beispiel für einzelne Branchen - gefördert. Damit wird insbesondere Beschäftigten kleiner und mittlerer Unternehmen ermöglicht, Beteiligungskapital anzulegen. Bei diesen von privaten Fondgesellschaften geführten Fonds muss ein Rückfluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent garantiert werden. Die Fonds werden von einer Kapitalanlagegesellschaft und somit von einem professionellen und lizenzierten Fondsmanager verwaltet. Die Fonds stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.

Freiwilligkeit, Gleichheit und Bestandsschutz

Die Förderung berücksichtigt folgende Grundsätze:
* Freiwilligkeit: Grundsätzlich darf es weder für die Unternehmen noch für die Beschäftigten einen Zwang zur Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen geben. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll nicht in Konkurrenz zur betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge treten.
* Gleichheit: Das Angebot zur Mitarbeiterbeteiligung muss allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen.
* Bestandsschutz für bestehende Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Sie werden bis einschließlich 2015 wie bisher gefördert .

Beteiligungsmöglichkeiten nutzen

Die Bundesregierung erwartet, dass im Zuge der gesetzlichen Neuregelung die Anzahl der Beschäftigten mit direkten oder indirekten Beteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen auf drei Millionen steigt. Die neue Förderung führt voraussichtlich zu Steuermindereinnahmen von jährlich 229 Millionen Euro.
Bisher nutzen gut zwei Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in 3.750 Unternehmen die Mitarbeiterbeteiligung. 1,42 Millionen Beschäftigte in 620 Unternehmen beteiligen sich über Belegschaftsaktien. Stille Beteiligungen sind bei GmbHs und Personengesellschaften die häufigste Beteiligungsform.

Vorteile auch für Unternehmen

Für Unternehmen ist eine Beteiligung der Beschäftigten ebenfalls vorteilhaft. Denn Beschäftigte, die am Erfolg ihres Unternehmens teilhaben, sind motivierter und identifizieren sich stärker mit den Unternehmenszielen. Auch aufgrund des demographischen Wandels dürfte das Interesse von Unternehmen steigen, junge Beschäftigte an den Betrieb zu binden.
Darüber hinaus erhöht sich die Eigenkapitaldecke der Unternehmen. Das wiederum erhöht ihre Liquidität und damit ihren Handlungsspielraum.

 

SEITENANFANG

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

 

SEITENANFANG

ZURÜCK

  <Kontakt & Impressum>  

  
 Home