bulletÄnderung zu Arbeitslosengeld  und Wiedereingliederung über Fünfzigjähriger

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Rechtsberatung.

      

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 29.02.2007: 

Soziale Sicherheit und Wiedereingliederung Älterer in den Arbeitsmarkt
 

Das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthält insbesondere folgende Änderungen:
 

1.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Alter und von den jeweiligen Vorbeschäftigungszeiten für über 50-Jährige in drei Stufen angehoben:

 
* 15 Monate für 50-Jährige bei 30 Monaten Versicherungszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre (bisher maximal 12 Monate Arbeitslosengeld)

* 18 Monate für 55-Jährige bei 36 Monaten Versicherungszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre (bisher maximal 18 Monate Arbeitslosengeld bei 36 Monaten Versicherungszeiten innerhalb der letzten drei Jahre)

* 24 Monate für 58-Jährige bei 48 Monaten Versicherungszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre (bisher maximal 18 Monate Arbeitslosengeld).

 

2.
Um die Integrationsbemühungen für ältere Arbeitnehmer mit einem mehr als zwölfmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verbessern, wird ein Eingliederungsgutschein eingeführt. Damit verpflichtet sich die Bundesagentur für Arbeit bei Einstellung des Arbeitslosen einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zu zahlen. Der Lohnkostenzuschuss wird für zwölf Monate gezahlt. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach den Eingliederungserfordernissen und liegt zwischen 30 und 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
 

3.  

Nach dem Auslaufen der so genannten 58-er-Regelung zum 31.12.2007 sollen Härten für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) durch folgende Regelungen abgemildert werden:

* ALG-II-Bezieher ab dem 58. Lebensjahr sollen nunmehr unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Gelingt dies nicht, soll im Abstand von jeweils sechs Monaten geprüft werden, welche Maßnahmen zur Eingliederung in eine Beschäftigung erforderlich sind.

* ALG-II-Bezieher müssen erst nach dem vollendeten 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie in der Grundsicherung bleiben. Dadurch sind sie nicht gezwungen, bis zum 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf zu nehmen. Es wird noch geprüft werden, in welchen "Härtefällen" eine Abschlagsrente auch nach dem 63. Lebensjahr nicht vorrangig in Anspruch genommen werden muss.

Dazu wird eine gesonderte Rechtsverordnung erlassen.
Ohne diese Nachfolgeregelung wäre jeder Arbeitslosengeld II-Bezieher, der Anspruch auf eine Altersrente mit Abschlägen hat, verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen.

 

4.
Darüber hinaus wird die Hinzuverdienstgrenze für Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Anspruch nehmen, auf 400 Euro angehoben.

 
 

Nach Unterzeichnung und Verkündung des Gesetzes (voraussichtlich Anfang März 2008) werden wesentliche Teile rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Hierzu zählen insbesondere die Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld und die sogenannten 58er-Nachfolgeregelung. Durch entsprechende Übergangsregelungen ist sichergestellt, dass die Betroffenen grundsätzlich so gestellt werden, als wäre das Gesetz bereits im Jahr 2007 verabschiedet und verkündet worden.

 

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