bulletÄnderungsentwurf zum Sozialgerichtsgesetz und zum Arbeitsgerichtsgesetz beschlossen 

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Bundestag online / Ausschuss für Arbeit und Soziales am 21.02.2008. 

Der Bundestag hat am 21.02.2008 den Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeits- und des Sozialgerichtsgesetzes verabschiedet.
Hiernach sollen die sozialgerichtlichen Verfahren gestrafft und die Sozial- und Arbeitsgerichte entlastet werden. Der Entwurf sieht insbesondere eine Verschärfung der inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen für die Prozessbeteiligten und die Einführung von Musterprozessen beim Sozialgericht vor. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Zunahme von Klagen und die Überlastung der Sozialgerichte im Zuge von Hartz IV.

I) Entlastung der Arbeitsgerichte

1. Geplant ist, einen neuen Gerichtsstand des Arbeitsorts einzuführen. Arbeitnehmer sollen künftig auch in dem Gerichtsbezirk klagen können, in dem sie gewöhnlich arbeiten. Dies soll vor allem Arbeitnehmern zu Gute kommen, die im Außendienst tätig sind.

2. Das Verfahren soll durch eine Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Kammer-Vorsitzenden beschleunigt werden. Dieser soll bei der Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, der Verwerfung einer unzulässigen Berufung oder Beschwerde und gesonderten Entscheidungen über die Gerichtskosten grundsätzlich ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden können.

3. Über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage soll nicht mehr in einem separaten Verfahren, sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden.

II) Entlastung der Sozialgerichte

1. Die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten sollen verschärft werden. Eine Klage soll als zurückgenommen gelten, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

2. Richter sollen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nicht nur auf die drohende Verfahrenserledigung hinweisen müssen, sondern auch auf die sich gegebenenfalls ergebenden Kosten.

3. Bei mehr als 20 Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, sollen die Sozialgerichte das Verfahren aussetzen und einen Musterprozess durchführen dürfen. Über die einzelnen Verfahren kann dann durch Beschluss entschieden werden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum Musterprozess gibt.

4. Für Landessozialgerichte (LSG) soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte keine endgültige streitschlichtende Instanz darstellen. Daneben werden auch Streitigkeiten, die Landes- und Bundesverbände von Sozialversicherungsträgern, den Kassenärztlichen Vereinigungen und ihren Bundesvereinigungen betreffen, in erster Instanz den Landessozialgerichten zugewiesen.

5. Berufungen sollen künftig grundsätzlich nur noch eingelegt werden können, wenn der Streitwert mindestens 750 Euro (bisher 500 Euro) beträgt. Bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen ist eine Anhebung der Berufungssumme von 5.000 auf 10.000 Euro geplant.

6. Die Sozialleistungsträger sollen bei so genannten „Massenwidersprüchen“ ihre Entscheidungen im Wege der öffentlichen Bekanntmachung bekannt geben dürfen.

 

III) Die vom Bundesrat geforderte Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit lehnten Union und SPD ab.

  

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