bulletReform: Rente mit 67

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Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 09.03.2007: 

Schwer vorstellbar für die heutige Generation der Beschäftigten: Arbeiten bis zum 67. Lebensjahr. Aber sollen unsere Kinder die Rechnung für den gesellschaftlichen Wandel wirklich allein bezahlen? Der Bundestag beschloss, das Eintrittsalter für die Rente von 65 auf 67 Jahre anzuheben. Ausnahmen sind möglich.

Begonnen wird damit in einzelnen Schritten im Jahr 2012. Erst im Jahr 2029 werden in der Regel alle Beschäftigten mit 67 in Rente gehen. Die rentennahen Jahrgänge sind davon also nicht betroffen. Dass diese nicht über Gebühr belastet werden, war ein Hauptanliegen der Bundesregierung. Zugleich erhalten die Jüngeren die Gelegenheit, sich auf diese Entwicklungen einzustellen.
Künftig setzt sich eine ausreichende Alterssicherung aus drei Bestandteilen zusammen: die gesetzliche Rente, die betriebliche und die private Altersversorgung.

Zusätzliche Altersvorsorge: <
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Rente/zusaetzliche-altersvorsorge,did=81864.html>

Es habe doch kaum jemand überhaupt so lange einen Arbeitsplatz, sagen die Zweifelnden an dieser Reform. Auch darauf reagierte die Bundesregierung. Sie verbesserte die Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: mit der "Initiative 50plus" und einer Reihe von Modellprojekten in den Regionen. Diese Förderung wird bereits im Jahr 2012 wirken.  

"Initiative 50plus" <
http://www.generationenarbeit.de/menu/-1/>

Die Entscheidungen im Einzelnen :

Beitragssatz- und Rentenniveau

Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre hat vor allem das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung stabil zu halten. Der Beitragssatz soll bis zum Jahr 2009 19,9 Prozent nicht überschreiten. Danach soll er sogar sinken. Langfristig wir der bis zum Jahr 2020 nicht über 20 Prozent steigen. Gleichzeitig verhindert die Bundesregierung, dass das Rentenniveau zu stark sinkt. Das Rentenniveau ist das Verhältnis der Rente eines Durchschnittsverdieners zum durchschnittlichen Nettoverdienst aller Beschäftigten. Bis 2020 soll das Rentenniveau nicht unter 46 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns fallen, bis 2030 nicht unter 43 Prozent.

Regelaltersgrenze

Das Renteneintrittsalter wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise angehoben. Dies beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947 - zunächst mit einem  Monat pro Jahr. Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1947 beträgt danach 65 Jahre und einen Monat. Für den Geburtsjahrgang 1948 beträgt sie 65 Jahre und zwei Monate und setzt sich entsprechend fort. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten. Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, müssen dann in der Regel bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.

Ausnahme für besonders langjährig Versicherte

Wer mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge nachweist aus
* Beschäftigung,
* selbstständiger Tätigkeit und
* Pflege sowie aus
* Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr,
kann wie bisher mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen - auch nach 2012.

Mit dieser Ausnahmeregelung werden Härten abgefedert. Davon dürften insbesondere Versicherte profitieren, die in jungen Jahren eine Ausbildung begonnen haben. Eine vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre ist aber dann mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent verbunden. 
Ausnahme:
Wer nach 35 Pflichtbeitragsjahren (ab 2024: 40 Pflichtbeitragsjahren) erwerbsgemindert ist, für den bleibt es beim abschlagsfreien Renteneintritt mit 63 Jahren.  

Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35 Versicherungsjahren

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen erhöht sich stufenweise von 63 auf 65 Jahre. Schwerbehinderte können mit 62 vorzeitig in Rente gehen. Heute können dies noch 60- Jährige. Dabei bleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent (3,6 Prozent pro Jahr)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Das Alter für die Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente wird auf 65 Jahre angehoben. Für langjährig, erwerbsgeminderte Versicherte bleibt es beim Alter von 63 Jahren:
Wer 35 Beitragsjahre hat und 63 Jahre alt ist, kann auch bis zum Jahr 2023 weiter abschlagsfrei Erwerbsminderungsrente beziehen. Ab dem Jahr 2024 gilt dies nur noch für diejenigen, die 40 Beitragsjahre erreicht haben.
Bei den Beitragsjahren werden dieselben Zeiten berücksichtigt wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragszeiten.

Altersteilzeit

Besonderen Vertrauensschutz haben Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter. Dies gilt für den Fall, dass sie bis zum 31. Dezember 2006 verbindlich Altersteilzeitarbeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben. Ein Rentenbeginn ist danach weiterhin frühestens mit 62 möglich. Ein abschlagsfreier Rentenbezug ist mit 65 Jahren möglich.

Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit gilt weiter

Für die Jahrgänge vor 1952 gibt es derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Für diese auslaufenden Altersrenten bleibt es unverändert beim geltenden Recht.

Besondere Regelung für Bergleute

Die Altersgrenze für langjährig (25 Jahre) unter Tage beschäftigte Bergleute wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Rente wegen bergbaulicher Berufsunfähigkeit steigt von 62 auf 64 Jahre.

Große Witwenrente und Witwerrente

Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.

Übertragung auf die Alterssicherung der Landwirte

Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine Ausnahme: In der Alterssicherung der Landwirte wird eine neue vorzeitige Altersrente ab 65 - mit Abschlägen - eingeführt.

Modifizierte Schutzklausel

Die Regierungskoalition hat für diese Legislaturperiode Rentenkürzungen ausgeschlossen. Da die volkswirtschaftliche Entwicklung dies eigentlich erforderte, führte die Bundesregierung die so genannte Schutzklausel ein. Sie verhindert notwendige Rentenkürzungen.

Die Koalitionsvereinbarung sieht weiter vor, die Kürzungen schrittweise ab 2011 nachzuholen. Wenn dann die Renten steigen könnten, erfolgt dies nicht in der vollen möglichen Höhe. 

Übertragung auf die Beamtenversorgung

Auch die Beamtenversorgung soll langfristig sicher bleiben. Daher werden die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf das Versorgungsrecht der Beamten übertragen.

  

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