bulletEHUG - Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister

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Artikel der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz :

Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 in Kraft getreten.

Die Gesetzesänderungen haben drei Schwerpunkte:

1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

Zum 1. Januar 2007 wurden die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister vollständig auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register sind nach wie vor die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen nur noch elektronisch eingereicht werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren ist über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich „unverzüglich“ zu entscheiden; zudem wurden die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert.

Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen auch elektronisch bekannt gemacht - eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Nur noch für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 muss die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt erfolgen.

Und so kann das Verfahren in der Praxis ablaufen: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, begibt er sich zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst; zudem sind die Daten dann für jedermann über das Internet einsehbar (z. B. www.unternehmensregister.de).

2. Offenlegung der Jahresabschlüsse

Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sind für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Damit wurden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut.

3. Elektronisches Unternehmensregister - www.unternehmensregister.de

Darüber hinaus wurde ein zentrales Unternehmensregister geschaffen, über das seit dem 1. Januar 2007 die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können. Damit wurde eine zentrale Stelle geschaffen, an der alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, gebündelt zum Online-Abruf zur Verfügung stehen („one stop shopping“). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr muss also nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.

Mit dem EHUG wurden die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschlüsse der Regierungskommission Corporate Governance umgesetzt.

  

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