bulletDurchführungsanweisung der Bundesanstalt zu Sperrzeiten nach § 144 SGB III 

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Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Durchführungsanweisung zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs wegen einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) aktualisiert und überarbeitet (gültig ab 20.10.2007).

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags führt nunmehr in vielen Fällen nicht mehr zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Aufhebungsvertrags zugesagte Abfindung in der Bandbreite zwischen 0,25 und 0,50 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr liegt.

Nach der aktualisierten Durchführungsanweisung ab 20.10.2007 behalten Arbeitslose, auch im Falle des Abschlusses eines Auflösungsvertrages, ihren ungekürzten Arbeitslosengeld-Anspruch, wenn

eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,50 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird,

der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte,

die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre

und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Sind die vorstehenden vor Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung nicht vorgenommen.
Anders jedoch, wenn sich die vereinbarte Abfindung außerhalb der Bandbreite von 0,25 und 0,50 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr liegt. In diesen Fällen bleibt die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher weiterhin zu prüfen.

Durchführungsanweisung (DA) Arbeitslosengeld - § 144 SGB III, Stand 10/2007 (Quelle Bundesagentur für Arbeit).

 
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