Geplante
Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGG)
Der sozialgerichtliche Teil reagiert auf die hohe
Belastung der Sozialgerichte insbesondere seit der
Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II seit dem 1. Januar 2005. Mit einer Vielzahl
von Maßnahmen sollen eine Entlastung der Sozialgerichte
und eine Verkürzung der Verfahrensdauer im Interesse der
Prozessparteien herbeigeführt werden. Die Änderungen des
Sozialgerichtsgesetzes gehen auf Anregungen der
sozialgerichtlichen Praxis zurück. Die Besonderheiten
des sozialgerichtlichen Verfahrens - insbesondere die
Barrierefreiheit des Verfahrens - bleiben erhalten.
Der Gesetzentwurf schafft unter anderem eine
erstinstanzliche Zuständigkeit für die
Landessozialgerichte in Verfahren, in denen es
überwiegend um übergeordnete Rechtsfragen und nicht um
Tatsachenfragen des Einzelfalles geht. Der Schwellenwert
zur Berufung vor den Landessozialgerichten wird für
natürliche Personen von 500 Euro auf 750 Euro und für
Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen
von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Darüber hinaus
werden die prozessrechtlichen Mitwirkungspflichten der
Parteien strengeren Anforderungen unterzogen. Die
Änderungen sind auf Anregung und in Kooperation mit der
sozialgerichtlichen Praxis entstanden. Dadurch ist
gewährleistet, dass die Regelungen ihren guten Zweck
erfüllen und in der täglichen Arbeit greifen.
Geplante Änderungen im
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Auch das Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird
einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet.
Der neu eingeführte Gerichtsstand des Arbeitsortes
erleichtert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die
Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sie können künftig auch in
dem Gerichtsbezirk klagen, in dem sie gewöhnlich
arbeiten. Das kommt vor allem den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zu Gute, die ihre Arbeit im Außendienst
leisten.
Ferner wird durch die Erweiterung der
Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden das
Verfahren beschleunigt. Geändert wird schließlich auch
das Verfahren bei der nachträglichen Zulassung von
Kündigungsschutzklagen. Nach geltendem Recht muss ein
Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht
erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang
an rechtswirksam. Hat der Arbeitnehmer die Klagefrist
unverschuldet versäumt, kann er nach geltendem Recht
beantragen, die Kündigungsschutzklage nachträglich
zuzulassen. Über diesen Antrag musste das Arbeitsgericht
bisher in einem gesonderten Zwischenverfahren
entscheiden. Das Verfahren soll nun gestrafft werden.
Zugleich wird der Rechtsschutz des Einzelnen verbessert.
Bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann
künftig auch das Bundesarbeitsgericht angerufen werden.
Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der bereits vor der Beschlussfassung durch den Bundestag zu dem Entwurf Stellung nehmen kann.