bulletÄnderungen bei den Verfahren vor Arbeitsgerichten und Sozialgerichten 

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Rechtsberatung.

      

Artikel des Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 14.11.2007: 

Mit Vereinfachungen des sozialgerichtlichen und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens soll die Justiz zukünftig entlastet und sollen die Prozesse auch im Interesse der Bürger beschleunigt werden.

Geplante Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGG)
 
Der sozialgerichtliche Teil reagiert auf die hohe Belastung der Sozialgerichte insbesondere seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2005. Mit einer Vielzahl von Maßnahmen sollen eine Entlastung der Sozialgerichte und eine Verkürzung der Verfahrensdauer im Interesse der Prozessparteien herbeigeführt werden. Die Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes gehen auf Anregungen der sozialgerichtlichen Praxis zurück. Die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens - insbesondere die Barrierefreiheit des Verfahrens - bleiben erhalten.
 
Der Gesetzentwurf schafft unter anderem eine erstinstanzliche Zuständigkeit für die Landessozialgerichte in Verfahren, in denen es überwiegend um übergeordnete Rechtsfragen und nicht um Tatsachenfragen des Einzelfalles geht. Der Schwellenwert zur Berufung vor den Landessozialgerichten wird für natürliche Personen von 500 Euro auf 750 Euro und für Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Darüber hinaus werden die prozessrechtlichen Mitwirkungspflichten der Parteien strengeren Anforderungen unterzogen. Die Änderungen sind auf Anregung und in Kooperation mit der sozialgerichtlichen Praxis entstanden. Dadurch ist gewährleistet, dass die Regelungen ihren guten Zweck erfüllen und in der täglichen Arbeit greifen.

Geplante Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
 
Auch das Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet. Der neu eingeführte Gerichtsstand des Arbeitsortes erleichtert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sie können künftig auch in dem Gerichtsbezirk klagen, in dem sie gewöhnlich arbeiten. Das kommt vor allem den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Gute, die ihre Arbeit im Außendienst leisten.
 
Ferner wird durch die Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden das Verfahren beschleunigt. Geändert wird schließlich auch das Verfahren bei der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen. Nach geltendem Recht muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Hat der Arbeitnehmer die Klagefrist unverschuldet versäumt, kann er nach geltendem Recht beantragen, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Über diesen Antrag musste das Arbeitsgericht bisher in einem gesonderten Zwischenverfahren entscheiden. Das Verfahren soll nun gestrafft werden. Zugleich wird der Rechtsschutz des Einzelnen verbessert. Bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann künftig auch das Bundesarbeitsgericht angerufen werden.

Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der bereits vor der Beschlussfassung durch den Bundestag zu dem Entwurf Stellung nehmen kann.

 

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