Mit einem Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz hat die Bundesregierung
die Altersvorsorge von Selbstständigen abgesichert. Wenn
Lebensversicherungen für die Versorgung im Alter genutzt werden, dürfen
sie nicht mehr gepfändet werden. Zugleich werden die Rechte der
Gläubiger nicht zu stark beschnitten.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem
Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners zu
sichern und die Gemeinschaft von Sozialkosten zu entlasten. Ein
Gläubiger muss diese Pfändungsgrenzen respektieren.
Situation der Selbständigen
Ein solcher Pfändungsschutz besteht bisher gegenüber den Einkünften
selbstständig Tätiger nicht. Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre
Altersvorsorge vorgesehen haben, können bisher gepfändet werden. Dies
führte im Einzelfall dazu, dass die Betroffenen im Alter auf Sozialhilfe
angewiesen waren. Um Selbstständigen ihre Altersvorsorge in einem
gewissen Umfang zu erhalten, wird jetzt in einem ersten Schritt die
Lebensversicherung (Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten) vor einem
schrankenlosen Pfändungszugriff geschützt. Dem Schuldner muss zumindest
so viel belassen werden, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums
benötigt.
Weiterer Effekt: Der Staat wird vom Zahlen von Sozialleistungen
entlastet. Missbrauch wird verhindert
Der Pfändungsschutz ist jedoch nur dann möglich, wenn
1. die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder
nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung nicht vereinbart wurde,
ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall.
Diese Einschränkungen sollen garantieren, dass die Berechtigten die
Erträge für die Altersvorsorge nutzen. Weiter muss die Vorsorgefunktion
spätestens zum Zeitpunkt einer drohenden Pfändung unveränderlich
feststehen, damit die Gläubiger nicht auf das Vermögen zugreifen
können. Hinterbliebene und Erben sind vom Pfändungsschutz ausgenommen.
Umfang des geschützten Vorsorgevermögens
Das geschützte Vorsorgevermögen soll die Existenzsicherung der
Selbständigen im Alter sicherstellen. Da sich heute noch nicht sagen
lässt, wie hoch die zur Existenzsicherung nötige Summe zum Beispiel in
zehn Jahren sein muss, sieht der Gesetzgeber eine pfändungsfreie
Pauschale vor, die regelmäßig angepasst werden muss. Selbständige können
gestaffelt nach ihrem Lebensalter zur Zeit jährlich einen bestimmten
Betrag bis zu einer Gesamtsumme von 194.000 Euro ansammeln können.
Diese möglichen Ansparbeträge können jährlich eine Höhe erreichen
* vom 18. bis zum 29. Lebensjahr bis 2.000 Euro,
* vom 30. bis zum 39. Lebensjahr bis 3.000 Euro,
* vom 40. bis zum 47. Lebensjahr bis 4.000 Euro,
* vom 48. bis zum 53. Lebensjahr bis 5.000 Euro,
* vom 54. bis zum 59. Lebensjahr bis 6.000 Euro,
* vom 60. bis zum 65. Lebensjahr bis 7.000 Euro.