bulletVorsorge für Selbstständige im Alter geschützt

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Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 10.08.2005: 

Mit einem Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz hat die Bundesregierung die Altersvorsorge von Selbstständigen abgesichert. Wenn Lebensversicherungen für die Versorgung im Alter genutzt werden, dürfen sie nicht mehr gepfändet werden. Zugleich werden die Rechte der Gläubiger nicht zu stark beschnitten.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners zu sichern und die Gemeinschaft von Sozialkosten zu entlasten. Ein Gläubiger muss diese Pfändungsgrenzen respektieren.

Situation der Selbständigen

Ein solcher Pfändungsschutz besteht bisher gegenüber den Einkünften selbstständig Tätiger nicht. Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, können bisher gepfändet werden. Dies führte im Einzelfall dazu, dass die Betroffenen im Alter auf Sozialhilfe angewiesen waren. Um Selbstständigen ihre Altersvorsorge in einem gewissen Umfang zu erhalten, wird jetzt in einem ersten Schritt die Lebensversicherung (Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten) vor einem schrankenlosen Pfändungszugriff geschützt. Dem Schuldner muss zumindest so viel belassen werden, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt.

Weiterer Effekt: Der Staat wird vom Zahlen von Sozialleistungen entlastet. Missbrauch wird verhindert

Der Pfändungsschutz ist jedoch nur dann möglich, wenn
1. die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung nicht vereinbart wurde, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall.

Diese Einschränkungen sollen garantieren, dass die Berechtigten die Erträge für die Altersvorsorge nutzen. Weiter muss die Vorsorgefunktion spätestens zum Zeitpunkt einer drohenden Pfändung unveränderlich feststehen, damit die Gläubiger nicht auf das Vermögen zugreifen können. Hinterbliebene und Erben sind vom Pfändungsschutz ausgenommen.

Umfang des geschützten Vorsorgevermögens

Das geschützte Vorsorgevermögen soll die Existenzsicherung der Selbständigen im Alter sicherstellen. Da sich heute noch nicht sagen lässt, wie hoch die zur Existenzsicherung nötige Summe zum Beispiel in zehn Jahren sein muss, sieht der Gesetzgeber eine pfändungsfreie Pauschale vor, die regelmäßig angepasst werden muss. Selbständige können gestaffelt nach ihrem Lebensalter zur Zeit jährlich einen bestimmten Betrag bis zu einer Gesamtsumme von 194.000 Euro ansammeln können.

Diese möglichen Ansparbeträge können jährlich eine Höhe erreichen
* vom 18. bis zum 29. Lebensjahr bis 2.000 Euro,
* vom 30. bis zum 39. Lebensjahr bis 3.000 Euro,
* vom 40. bis zum 47. Lebensjahr bis 4.000 Euro,
* vom 48. bis zum 53. Lebensjahr bis 5.000 Euro,
* vom 54. bis zum 59. Lebensjahr bis 6.000 Euro,
* vom 60. bis zum 65. Lebensjahr bis 7.000 Euro.

  

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