bulletGesetzliche Neuregelungen zum 1. Juli 2005

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 29.06.2005: 

Zum 1. Juli 2005 treten eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in Kraft.

1. Wirtschaft und Finanzen
1.1 Neues Energiewirtschaftsrecht führt zu Milliardeninvestitionen in Anlagen und Netze
1.2 EU-weite Kontrollmitteilungen und Quellensteuer auf Zinserträge
1.3 Mehr Anlegerschutz durch neue Richtlinie für Wertpapierprospekte
1.4 Kontrolle von Unternehmensabschlüssen durch das Bilanzkontrollgesetz
1.5 Pfandbriefrecht ermöglicht mehr Kreditinstituten Pfandbriefe auszugeben
1.6 Neues Wettbewerbsrecht: Lockerung des Kartellrechts

1. Wirtschaft und Finanzen

1.1 Neues Energiewirtschaftsrecht führt zu Milliardeninvestitionen in Anlagen und Netze

Mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz, das zum 1. Juli in Kraft tritt, werden die EU-Stromrichtlinie und die EU-Gasrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das Energiewirtschaftsgesetz sorgt für mehr Wettbewerb auf dem Strom- und Gasmarkt. Die Wettbewerbsaufsicht über die Leistungsnetzbetreiber wird verschärft und die Liberalisierung des Marktes forciert. Die Netzbetreiber werden verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu den Netzen zu ermöglichen.
Damit erhalten alle Strom- und Gasanbieter einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen. Das Gesetz stellt somit die Weichen für sinkende Netzentgelte.
Das neue Recht gibt der Branche Planungssicherheit - und macht damit den Weg für Milliardeninvestitionen in die Infrastruktur frei. Die Kraftwerks- und Netzbetreiber haben bereits Investitionen von rund 20 Milliarden Euro bis 2010 zugesagt: Für die Erneuerung der Netze und für den Bau neuer Kraftwerke.
Die Novelle schafft die Arbeitsgrundlage für die "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen". Die Bundesnetzagentur wird als Wettbewerbsbehörde die Netzentgelte der Strom- und Gasnetzbetreiber staatlich kontrollieren. Alle Betreiber von Strom- und Gasnetzen müssen ihre Tarife für die Energiedurchleitung zukünftig der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorlegen. Sie kontrolliert, ob die Betreiber ihre Entgelte auf Basis der Vorgaben für die Kalkulation der Netzkosten korrekt berechnet haben. Außerdem sollen Netzbetreiber und Energieanbieter sowohl rechtlich als auch operationell getrennt werden. Damit soll garantiert werden, dass der Netzbetreiber gegenüber allen Transportkunden neutral ist.
Die Länder werden an den Regulierungsaufgaben beteiligt, sofern es sich um Energieversorgungsunternehmen mit weniger als 100.000 Kunden handelt und deren Leitungsnetze die Landesgrenzen nicht überschreiten.
Die Bundesnetzagentur erhält mit dem Gesetz den Auftrag, in den nächsten 12 Monaten ein für Deutschland geeignetes Modell für die so genannte Anreizregulierung zu erarbeiten. Mit der Anreizregulierung sollen Netzbetreibern Anreize zur Kostensenkung gesetzt werden.
Die Rechte der industriellen, gewerblichen und privaten Verbraucher werden durch jederzeitige Beschwerde- und Klagemöglichkeiten, die auch für Verbraucherverbände gelten, maßgeblich gestärkt.

1.2 EU-weite Kontrollmitteilungen und Quellensteuer auf Zinserträge

Um grenzüberschreitende Steuerflucht effektiver bekämpfen zu können, einigten sich die Finanzminister der Europäischen Union auf die EU-Zinsertragsteuerrichtlinie. Ab dem 1. Juli werden Zinserträge aus Auslandseinlagen von Privatanlegern steuerlich besser erfasst. Die EU-Zinsrichtlinie wird mit diesem Stichtag in allen 25 EU-Mitgliedstaaten verbindlich angewandt.
Durch automatischen Informationsaustausch wird sichergestellt, dass Anleger Steuern zahlen, auch wenn sie im Ausland Kapitalerträge erzielen. Dies sichert dem Staat und den Bürgern Steuereinnahmen, die für wichtige Investitionen wie z.B. in Infrastruktur und Bildung notwendig sind. Durch die vereinbarten Regelungen wird Schluss gemacht mit der Steuerhinterziehung bei Zinserträgen in Europa.
22 EU-Staaten versenden ab dem 1. Juli automatisch Kontrollmitteilungen über Zinserträge von Anlegern aus anderen EU-Staaten an die heimischen Finanzbehörden.
Nur die drei Länder Österreich, Belgien und Luxemburg erheben stattdessen während eines Übergangszeitraums bis zum 31.Dezember 2010 eine Quellensteuer auf die von dieser Richtlinie erfassten Zinserträge. Die Einnahmen aus dem Quellensteuerabzug werden dabei zwischen dem Staat, der die Quellensteuer erhebt und dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen aufgeteilt. Österreich, Belgien und Luxemburg können jedoch Auskünfte aus dem automatischen Verfahren der übrigen 22 Mitgliedstaaten erhalten.
Anleger, die voll in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten über die abgeführte Quellensteuer eine Steuergutschrift. Damit wird sicher gestellt, dass keine Doppelbesteuerung erfolgt.

1.3 Mehr Anlegerschutz durch neue Richtlinie für Wertpapierprospekte

Für Wertpapiere, die öffentlich gehandelt werden oder zum Handel zugelassen werden sollen, muss ein Prospekt veröffentlicht werden.
Dieser dient insbesondere dazu, die Interessenten zu befähigen, die Risiken der Wertpapieranlage abzuschätzen.
Zum 1. Juli wird mit dem Prospektrichtlinie - Umsetzungsgesetz eine EU-Richtlinie zu Wertpapierprospekten in nationales deutsches Recht umgesetzt.

Die Schwerpunkte des Umsetzungsgesetzes sind im Einzelnen:

Neues Wertpapierprospektgesetz
Mit dem Umsetzungsgesetz wird ein neues Gesetz geschaffen: das Wertpapierprospektgesetz. Die bisherige Differenzierung der Prospekte, ob ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Börsenzulassung erfolgen soll, entfällt.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zentrale Prüfungsstelle
Damit wird auch die bisherige zersplitterte Zuständigkeit bei der Prospektprüfung beendet. In Zukunft werden nicht mehr die einzelnen Börsen die Prospekte prüfen. Dies übernimmt statt dessen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie wird damit zur zentralen Prüfstelle. Das gilt für öffentlich angebotene Wertpapiere als auch für solche, die zur Börse zugelassen werden sollen.
Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligte Prospekt findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anerkennung.

Der künftige Prospekt setzt sich aus drei Teilen zusammen:
* dem Registrierungsformular - enthält Angaben zum Emittenten - das heißt, zum Herausgeber des Wertpapiers,
* der Wertpapierbeschreibung - daraus kann der Interessent detaillierte Angaben entnehmen,
* der Zusammenfassung - ein besonders wichtiger Teil. Hier werden dem Anleger die wesentlichen Merkmale und Risiken hinsichtlich des Emittenten und der Wertpapiere kurz und allgemein verständlich dargestellt.

Deutsche Emittenten können wählen, ob sie einen Prospekt in deutscher oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellen wollen. Weiterhin werden die Gültigkeitsdauer der Prospekte und das Ende der Nachtragspflicht zu den Prospekten klargestellt. Mit dem Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz wird der EU-Binnenmarkt für Wertpapiere unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz vollendet. Das stärkt den Finanzstandort Deutschland; Ausländische Anleger erhalten einen verstärkten Anreiz, ihr Geld in Deutschland zu investieren.

1.4 Kontrolle von Unternehmensabschlüssen durch das Bilanzkontrollgesetz

Mit dem bereits seit Jahresanfang geltenden Bilanzrechtsreformgesetz und dem zum 1. Juli in Kraft tretenden Bilanzkontrollgesetz werden die Unternehmensintegrität und der Anlegerschutz weiter gestärkt. Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz wurde die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer gestärkt und die Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts fortgeführt. Das Bilanzkontrollgesetz führt ein zweistufiges "Enforcement-Verfahren" ein, um die Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen zu kontrollieren. Damit wird auf zahlreiche Bilanzskandale der letzten Jahre reagiert. Das Bilanzkontrollgesetz stellt das Vertrauen in- und ausländischer Investoren in die Verlässlichkeit von Unternehmensabschlüssen wieder her. Mit dem neuen Bilanzkontrollverfahren werden die Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen bei Verdacht einer Unrichtigkeit und auch ohne besonderen Anlass durch Stichproben überprüft. Dem Enforcement unterliegen die Abschlüsse jener Unternehmen, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind.

Auf der ersten Stufe wird die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung - eine privatrechtlich organisierte Institution - tätig, wenn Anhaltspunkte für Bilanzfehler vorliegen. Anhaltspunkte können sich etwa durch Hinweise von Aktionären oder Gläubigern oder durch Berichte der Wirtschaftspresse ergeben.
Immer dann, wenn das Unternehmen nicht mit der Prüfstelle kooperiert oder es aus anderen Gründen zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt, prüft auf der zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie kann die Prüfung der Rechnungslegung mit hoheitlichen Mitteln und - falls erforderlich - zwangsweise durchsetzen.
Die Bundesregierung will bei aller notwendigen Kontrolle die Spielräume und Innovationskraft der deutschen Wirtschaft - gerade auch des Mittelstands - erweitern. Das Vertrauen in die Bilanzen und die Arbeit der Abschlussprüfer soll gestärkt werden, damit nicht einige wenige ganze Märkte in Vertrauenskrisen stürzen.

1.5 Pfandbriefrecht ermöglicht mehr Kreditinstituten Pfandbriefe auszugeben

Ab dem 19. Juli 2005 wird ein neues Pfandbriefrecht gelten. Nach dem Gesetz dürfen zukünftig alle Kreditinstitute, die bestimmten Anforderungen zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen, Pfandbriefe begeben ("begeben" bedeutet soviel wie erstellen und ausgeben). Nach altem Recht durften Pfandbriefe nur von Hypothekenbanken, Schiffsbanken und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten begeben werden. Durch die Öffnung für alle geeigneten Kreditinstitute wird der Wettbewerb im Pfandbriefgeschäft zugunsten der Anleger gestärkt.

Erlaubnisvoraussetzungen sind unter anderem:
* ein Kernkapital der Herausgeber ("Emittenten") von mindestens 25 Millionen Euro,
* die Absicht des Emittenten, das Pfandbriefgeschäft nachhaltig zu betreiben,
* der Nachweis, dass der Emittent über geeignete Regelungen und Instrumente zur Steuerung auch der spezifischen Risiken des Pfandbriefgeschäfts verfügt und
* die Erlaubnis zur Pfandbriefbegebung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Ein Pfandbrief ist ein festverzinsliches Wertpapier, das als besonders sicher gilt, da er mittelbar durch ein Grundpfandrecht (auf ein Grundstück) oder durch Forderungen gegen die öffentliche Hand gesichert ist. Der Pfandbrief ist ein weltweit gefragtes Anlageinstrument; der deutsche Pfandbrief ist ein Vorzeigemodell an internationalen Finanzmärkten. Er ermöglicht denjenigen, die den Pfandbrief begeben, eine günstige Finanzierung und ist so von großer Bedeutung für den Finanz- und Wirtschaftsstandort Deutschland. Über ein Drittel der in Deutschland ausgegebenen festverzinslichen Wertpapiere sind Pfandbriefe.
Für den Anleger sind Pfandbriefe günstig, da sie ähnlich sicher sind wie Bundesanleihen, jedoch in der Regel eine etwas höhere Rendite bieten. Der Anleger kann den Pfandbrief jederzeit verkaufen, das Geld ist also flexibel verfügbar. Bisher kauften überwiegend institutionelle Käufer wie Versicherungen und Rentenfonds Pfandbriefe. Sie sind aber auch für private Anleger interessant.

1.6 Neues Wettbewerbsrecht: Lockerung des Kartellrechts

Das deutsche Wettbewerbsrecht wird mit der Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an europäisches Recht angepasst. Für die Unternehmen bedeutet dies einen erheblichen Bürokratieabbau.
Die GWB - Novelle schafft ab 1. Juli das bisher geltende Anmelde- und Genehmigungssystem für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ab. Ersetzt wird dies durch eine Selbsteinschätzung der Unternehmen mit einer nachträglichen Kontrollmöglichkeit durch die Kartellbehörden. Das vereinfacht und entbürokratisiert die Rechtsanwendung.
Flankierende Maßnahmen stellen sicher, dass mit dem Systemwechsel kein Verlust an Wettbewerbsschutz verbunden ist. Zudem wurden die Schadensersatzregelungen verbessert und es können schärfere Bußgelder bei Verstößen gegen das Kartellrecht verhängt werden.
 

  

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