bulletGesetzliche Neuregelungen zum 1. Juli 2005

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 29.06.2005: 

Zum 1. Juli 2005 treten eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in Kraft.

3. Inneres und Justiz
3.1 Höhere Regelbeträge für den Kindesunterhalt
3.2 Modernisiertes Betreuungsrecht sorgt für Entbürokratisierung
3.3 Höhere Freigrenzen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen
3.4 Neue Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung
3.5 Sperr-Notruf unter einheitlicher Rufnummer 116 116 

3. Inneres und Justiz

3.1 Höhere Regelbeträge für den Kindesunterhalt

Ab dem 1. Juli gelten neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt. Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Das Bundesministerium der Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an.

Insgesamt handelt es sich um eine moderate Steigerung, die mit der Steigerung der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum vergleichbar ist.
Die Anpassung wird damit dem gestiegenen Bedarf der Kinder gerecht und führt zu einer angemessenen Erhöhung, ohne die unterhaltspflichtigen Eltern zu überfordern.
Die Regelbeträge sind aber nicht identisch mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen. Sie liegen aber der so genannten Düsseldorfer Tabelle und der Berliner Tabelle zugrunde: Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt ebenfalls alle zwei Jahre eine Richtlinie für den Kindesunterhalt heraus. Die Gerichte wenden diese als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts an. Für die neuen Länder ist die Berliner Tabelle maßgebend.

>> Düsseldorfer Tabelle
<
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20duess-tab.pdf>

>> Anlage Kindergeldanrechnung zur Düsseldorfer Tabelle :
<
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20duess-tab-Anlage.pdf>

>> Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle:
<
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20Berliner-Tabelle.pdf>

3.2 Modernisiertes Betreuungsrecht sorgt für Entbürokratisierung

Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird. Mit den Änderungen im Betreuungsrecht, die zum 1. Juli in Kraft treten, kann besser als bisher unnötige Betreuung vermieden werden. Sie sorgen auch für Entbürokratisierung und Verfahrensvereinfachung im Betreuungswesen. Das ermöglicht es den Betreuern, sich auf das Maßgebliche zu konzentrieren - auf das Wohl der Betreuten.

Das Gesetz berücksichtigt die berechtigten Forderungen der Länder, durch eine Pauschalierung der Vergütung und des Auslagenersatzes für Berufsbetreuer den ernormen Anstieg der Betreuungskosten seit 1992 in den Griff zu bekommen. Vormundschaftsgerichte und Berufsbetreuer müssen sich nicht mehr wie bisher mit der Erfassung und Kontrolle der vergütungsfähigen Minuten oder der einzelnen gefahrenen Kilometer aufhalten. Statt dessen sorgen künftig Inklusivstundensätze, die Vergütung, Auslagenersatz und Umsatzsteuer enthalten, für Entbürokratisierung. Die Anzahl der zu vergütenden Stunden wird pauschaliert und hängt davon ab, ob die Betreuten zu Hause oder im Heim leben.
Die Länder erhalten zudem die Möglichkeit, die Auswahl der Person des Betreuers den Rechtspflegern zu übertragen.

Schließlich stärkt das neue Recht die Vorsorgevollmacht, indem die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden erweitert wird und Betreuungsbehörden künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen können. Mit einer Vorsorgevollmacht können die Bürger einen anderen Menschen bevollmächtigen, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollten.

3.3 Höhere Freigrenzen bei der Pfändung von Arbeitseinkommen

Für Bürger, deren Arbeitseinkommen gepfändet wird, gelten ab 1. Juli höhere Freigrenzen. Das bedeutet, dass den Schuldnern ein höherer unpfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens verbleibt. Der unpfändbare Betrag erhöht sich nochmals, wenn der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat. Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist, um so höher ist der pfändungsfreie Betrag.
Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner im Falle einer Pfändung seines Arbeitseinkommens der Betrag verbleibt, der zur Sicherung seines Existenzminimums erforderlich ist.
Grundlage für die neuen Pfändungsfreigrenzen ist ein entsprechendes Gesetz von 2001, wonach sich die Freigrenze grundsätzlich alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages ändert.

3.4 Neue Regelungen zur akustische Wohnraumüberwachung

Die akustische Wohnraumüberwachung kann als ultima ratio ein Mittel zur Bekämpfung schwerer Formen von Kriminalität sein. Da die Wohnraumüberwachung die Grundrechte der Betroffenen erheblich tangiert, müssen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit der Anwendungsbereich der Maßnahme begrenzt und die Interessen der Betroffenen durch Benachrichtigungspflichten bestmöglich gewahrt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. März 2004 die akustische Wohnraumüberwachung im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt, zugleich aber gefordert, dass im Gesetz Regelungen getroffen werden müssen, um den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung vor Abhörmaßnahmen zu schützen. Dieser Vorgabe trägt die Bundesregierung Rechnung mit einer Gesetzesnovelle, die die Anordnungs- und Durchführungsvoraussetzungen für die akustische Wohnraumüberwachung deutlich erhöht und eine Vielzahl rechtsstaatlicher Sicherungsinstrumente vorsieht.

Wesentliche Inhalte der neuen Regelung, die am 1. Juli in Kraft tritt, sind:

Es muss der Verdacht einer besonders schweren Straftat gegeben sein. Dies ist nur bei solchen Straftaten der Fall, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht. Insbesondere sind hier Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag, banden- oder gewerbsmäßige Verbreitung von Kinderpornografie sowie Straftaten terroristischer Vereinigungen einbezogen.

Vertrauliche Gespräche zwischen sich nahestehenden Personen, die keinen Bezug zu Straftaten aufweisen ("Kernbereich privater Lebensgestaltung"), dürfen nicht abgehört werden. Die akustische Wohnraumüberwachung darf deshalb nur noch angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass keine Äußerungen aus diesem absolut geschützten Bereich erfasst werden.
Beim Abhören von Gesprächen in Privatwohnungen muss deshalb in der Regel live mitgehört werden, um das Abhören unverzüglich zu unterbrechen, wenn solche Gespräche geführt werden.

Das Abhören von Gesprächen mit Berufsgeheimnisträgern, wie Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Ärzten, Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte oder Betäubungsmittelabhängigkeit, Abgeordnete, Medienmitarbeiter, etc. ist unzulässig.
Werden im Einzelfall solche Gespräche dennoch versehentlich erfasst, so sind die Aufzeichnungen zu löschen. Die erlangten Informationen dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden. Ausnahme: Zur Abwehr bestimmter schwerwiegender Gefahren, z.B. durch bevorstehende terroristische Anschläge.

Die akustische Wohnraumüberwachung darf nur von eigens dafür eingerichteten spezialisierten Kammern bestimmter Landgerichte angeordnet werden. Die anordnende Kammer ist über den Verlauf der Maßnahme zu unterrichten. Damit ist sichergestellt, dass die Kammer jederzeit die Unterbrechung der Maßnahme oder deren Abbruch anordnen kann. Nach dem Abschluss der Überwachung sind die betroffenen Personen (Beschuldigte, sonstige überwachte Personen, Inhaber und/oder Bewohner der überwachten Wohnung) zu benachrichtigen, damit sie die Möglichkeit erhalten, die Rechtsmäßigkeit der Anordnung und Durchführung der Maßnahme nochmals gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Landesjustizverwaltungen müssen über die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich detailliert über die Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung berichten. Diese Berichtspflicht wird gegenüber dem geltenden Recht auf 12 Berichtspunkte ausgebaut, um die parlamentarische Kontrolle der akustischen Wohnraumüberwachung nach Art. 13 Abs. 6 GG zu stärken.

3.5 Sperr-Notruf unter einheitlicher Rufnummer 116 116

Deutschland führt ab dem 1. Juli eine neue einheitliche Notrufnummer 116 116 zum Sperren von Medien wie zum Beispiel Kredit- und EC-Karten, Handys, digitale Signaturen, Krankenkassenkarten, Mitarbeiter-Ausweise, Kundenkarten oder sensible Online-Berechtigungen des Internets ein.
Für den Verbraucher bedeutet dieses weltweit neue Sicherheitssystem einen deutlich besseren Schutz in Notfällen. Der Sperr-Notruf gilt für Kunden mit Karten und Medien, deren Herausgeber sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Kunden können den Herausgeber ihrer Medien fragen, ob diese sich dem Sperr-Notruf bereits angeschlossen haben oder anschließen werden.
Im Notfall ist die Sperrvermittlung täglich 24 Stunden über einen gebührenfreien Anruf unter der Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland ist der Sperr-Notruf über +49 116 116 gebührenpflichtig erreichbar. Zur 100-prozentigen Erreichbarkeit kann in der Anfangsphase der Sperr-Notruf auch über die Berliner Rufnummer +49 30 4050 4050 erreicht werden.

Eingehende Anrufe werden in einem Call-Center entgegengenommen. In einem persönlichen Gespräch ermittelt ein Call-Center-Mitarbeiter zusammen mit dem Anrufer den jeweils zuständigen Herausgeber des zu sperrenden Mediums. Nach Abschluss des persönlichen Gesprächs wird der Anrufer nacheinander automatisiert mit den jeweils zuständigen Herausgebern verbunden, die dann die Sperrung durchführen.

  

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