bullet  Gesetzliche Neuregelungen zum 1. November 2005

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

      

Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 28.10.2005: 

In Deutschland wird - als erstem Land in der EU - der elektronische Reisepass mit biometrischen Merkmalen eingeführt. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ermöglicht Kapitalanlegern, kollektive Musterverfahren zu führen. Das Gesetz zur Unternehmensintegrität (UMAG) regelt die Haftung der Vorstände und Aufsichtsräte neu. Der Einsatz der DNA-Analyse zur Strafverfolgung ist praxisgerechter geregelt.

1. Mehr Sicherheit durch biometrische Reisepässe
2. Kapitalanleger können ihre Rechte besser durchsetzen
3. Aktionäre erhalten mehr Rechte
4. Praxisgerechter Einsatz der DNA-Analyse
 

1. Mehr Sicherheit durch biometrische Reisepässe

Als erster EU-Mitgliedstaat gibt Deutschland ab dem 1. November den neuen elektronischen Reisepass mit biometrischen Merkmalen aus. Durch die Nutzung der Biometrie ist ein Höchststand an Fälschungssicherheit und Schutz vor Passmissbrauch erreicht, da körperliche Merkmale zur Erkennung von Personen genutzt werden. Die neuen elektronischen Reisepässe, kurz e-Pässe genannt, werden in ihrem vorderen Deckel einen Chip enthalten, in dem zunächst ein digitales Foto gespeichert wird. Ab März 2007 werden darüber hinaus in neuen Pässen zwei Fingerabdrücke gespeichert.
Neben der Fälschungssicherheit und erleichterter Identitätsüberprüfung ermöglicht der e-Pass schnellere Kontrollen und führt damit zu Erleichterungen im Reiseverkehr. Darüber hinaus verbessern sich die Fahndungsmöglichkeiten der Polizeibehörden.
Mit dem neuen Reisepass setzt Deutschland eine internationale Vereinbarung um, die zum Ziel hat, die Sicherheit des internationalen Reiseverkehrs zu erhöhen. Alle Staaten der Europäischen Union und viele weitere Staaten wie Japan, USA, Australien, Russland und die Schweiz bereiten derzeit ebenfalls die Ausgabe entsprechender Pässe vor. Rechtsgrundlage der Einführung neuer Pässe in der Europäischen Union ist eine im Januar in Kraft getretene einschlägige EU-Verordnung.
Die Beachtung des Datenschutzes war bei der Konzeption des neuen Reisepasses eine wichtige Vorgabe. Die biometrischen Daten sind durch digitale Signaturen vor Manipulationen sicher. Der Chip kann durch einen effektiven Zugriffsschutz nicht unbemerkt ausgelesen werden und die Daten werden zwischen Chip und Lesegerät verschlüsselt. Eine Speicherung der biometrischen Daten in einer Zentraldatei wird es nicht geben.

Bereits ausgegebene Pässe behalten auch nach dem 1. November 2005 ihre bis zu 10-jährige Gültigkeit. Der neue Pass kostet aufgrund der erhöhten Herstellungskosten 59 Euro (bisher 26 Euro) und ist auch zehn Jahre gültig. Für Jugendliche werden die Reisepässe aufgrund der noch zu erwartenden Veränderungen bei den körperlichen Merkmalen nur 5 Jahre gelten und nur 37,50 Euro kosten.

Im internationalen Vergleich liegt Deutschland bei der Preisgestaltung im unteren Bereich: in den USA werden die biometrischen Pässe voraussichtlich rund 75 Euro, in Großbritannien circa 103 Euro kosten. In Italien kosten die Pässe 160 Euro und gelten nur 5 Jahre.

Eine weitere Änderung betrifft das Passfoto. Bisher wurde das Gesicht im Halbprofil aufgenommen. Zukünftig wird eine Frontalaufnahme gemacht.

2. Kapitalanleger können ihre Rechte besser durchsetzen

Am 1. November wird das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in Kraft treten.
Mit dem Gesetz betritt der Gesetzgeber Neuland, indem erstmals Musterverfahren im Zivilprozess gesetzlich verankert werden. Das Gesetz ist deshalb auch zunächst auf fünf Jahre befristet. Bewährt es sich, kann es als allgemeine Regelung für Massenverfahren in die Zivilprozessordnung aufgenommen werden. Durch die Einführung von Musterverfahren sollen künftig Schadensersatzklagen von Kapitalanlegern wegen falscher oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, zum Beispiel in Bilanzen oder Börsenprospekten, gebündelt und beschleunigt werden.

Das neue Gesetz ermöglicht zur Klärung der Frage, ob eine falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformation vorlag oder nicht, ein Musterverfahren durchzuführen. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, sollen in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Das verbessert nicht nur die Rechtsdurchsetzung für den einzelnen Anleger, sondern steigert auch die Effizienz des gerichtlichen Verfahrens. Um eine Verfahrenskanalisation bei einem Gericht zu erreichen, soll zudem ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens eingeführt werden.

Die Vorteile des kollektiven Musterverfahrens gegenüber dem Einzelrechtsstreit auf einen Blick:
* Der einzelne Anleger kann seinen Schadensersatzanspruch effektiv durchsetzen.
* Komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle geschädigten Anleger geklärt, d.h. es bedarf nur einer Beweisaufnahme.
* Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Anleger wird deutlich gesenkt; ein Auslagenvorschuss insbesondere für teure Sachverständigengutachten muss nicht gezahlt werden; im Falle des Unterliegens der Kläger werden die Kosten auf alle Kläger anteilig verteilt.
* Es kommt zur Beschleunigung bei der Abwicklung einer Vielzahl von Klagen; die betroffenen Gerichte werden entlastet; die beklagten Unternehmen erhalten schneller Rechtssicherheit.

3. Aktionäre erhalten mehr Rechte

Am 1. November tritt das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts - kurz UMAG - in Kraft. Dieses neue Recht bringt wichtige Modernisierungen und Veränderungen an den Rahmenbedingungen von Aktiengesellschaften. Mit dem UMAG wird das 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes fast vollständig abgeschlossen. Es trägt dazu bei, das Vertrauen der Anleger in die Integrität, Stabilität und Transparenz der Aktienmärkte zurückzugewinnen.

Als Kernanliegen des künftigen Rechts sind besonders hervorzuheben:
Die Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen wird erleichtert, da Minderheitsaktionäre unter erleichterten Voraussetzungen die Klage erzwingen können. Die Schwelle für die Minderheitenklage liegt bei 100.000 Euro Nennbetrag der Aktien.
Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.  Hier ist der international übliche record date, also der Stichtag für die Legitimation des Aktionärs, auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung angesetzt worden.
Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird auf internationale Gepflogenheiten umgestellt.

4. Praxisgerechter Einsatz der DNA-Analyse

Die DNA-Analyse ist ein sehr effektives Instrument zur Aufklärung von Straftaten. Aus diesem Grund werden die Regelungen für die Entnahme, Untersuchung und Speicherung von DNA-Proben und von Reihengentests ab 1. November den Bedürfnissen der Praxis weiter angepasst. Gleichzeitig sorgt ein weitgehender Richtervorbehalt dafür, dass die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens auch künftig gewahrt bleibt. Die Änderungen in Überblick:

Kein Richtervorbehalt bei anonymen Spuren
Damit kann die molekulargenetische Untersuchung von Tatortspuren, die noch keinem Täter zugeordnet werden können, künftig auch vom Staatsanwalt oder der Polizei angeordnet werden. Allerdings muss eine DNA-Analyse im Ermittlungsverfahren immer von einem Richter angeordnet werden.

Richtervorbehalt bei Entnahme und Untersuchung beim Beschuldigten
Die Entnahme von Körperzellen bei Verdächtigen oder Beschuldigten, um sie mit Tatortspuren zu vergleichen, muss auch weiterhin von einem Richter angeordnet werden. Ausnahmen davon sind nur dann zulässig, wenn die betroffene Person einwilligt oder bei Gefahr im Verzuge. Dann kann die Untersuchung auch von Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden. Die neue Regelung stellt klar, dass auch die wiederholte Begehung nicht erheblicher Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht. Wenn eine Person wiederholt etwa wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist und die  Prognose dafür spricht, dass von dieser Person auch zukünftig Sachbeschädigungen zu erwarten sind, ist die Speicherung ihres DNA-Identifizierungsmusters in der DNA-Analysedatei des BKA zulässig.
Der Richtervorbehalt für die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung bleibt also bestehen, wird aber insoweit modifiziert, dass bei Einwilligung der betroffenen Person keine richterliche Anordnung benötigt wird. Auch bei Gefahr im Verzuge ist für die Entnahme von Körperzellen ausnahmsweise keine richterliche Anordnung erforderlich. Die molekulargenetische Untersuchung muss hingegen in jedem Fall von einem Richter angeordnet werden - es sei denn, die betroffene Person stimmt der Untersuchung freiwillig zu.

Reihengentest nur bei schweren Straftaten
Auch so genannte DNA-Reihentests, die beispielsweise bei Sexualstraftaten von der Polizei innerhalb eines größeren Personenkreises durchgeführt werden, werden erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie dürfen künftig nur bei Verbrechen gegen Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung durchgeführt werden. Auch hier gilt: Nur ein Richter darf einen Reihengentest anordnen. Reihengentests sind zudem nur auf freiwilliger Basis zulässig, die Betroffenen sind nicht zur Mitwirkung verpflichtet und müssen vorher über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung belehrt werden.
Weitere Einschränkung: Die bei solchen Tests erhobenen Daten dürfen nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden.

  

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