bulletNeues Kontenabrufverfahren durch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit"

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Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 30.03..2005: 

Das neue Kontenabrufverfahren nach § 93 Abgabenordnung ermöglicht ab 1. April 2005 den Finanzbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen die Existenz auch solcher Konten oder Depots festzustellen, die verschwiegen wurden.

Die Finanzbehörden können einen Kontenabruf durchführen,
 
* wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und 
 
* ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

Ein Kontenabruf kann ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht wegen Steuerhinterziehung durchgeführt werden. Das ist nicht neu, sondern bereits seit 25 Jahren geltendes Recht. Aber: Ein Kontenabruf ist weder willkürlich noch heimlich. Per Verwaltungsanweisung ist klar geregelt, dass der Betroffene in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informiert wird. Damit kann die Rechtmäßigkeit jedes Kontenabrufs auch gerichtlich überprüft werden.

Das Finanzamt erfährt mit dem Kontenabruf nur, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält. Es erhält keine Informationen über Kontenstände oder Kontenbewegungen. Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann sich die Finanzbehörde - wie bisher schon - an die betreffenden Kreditinstitute wenden.

Durch das neue Gesetz können auch die Sozial-, Wohngeld- und BAföG-Ämter sowie die Erziehungsgeldstellen und die zuständigen Behörden für Unterhaltsleistungen Wehrpflichtiger einen Kontenabruf durchführen.

>> Weitere Informationen im Bundesfinanzministerium .

  

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